Leitsatz (amtlich)

Der Beschluss einer Kommanditgesellschaft, mit dem ihre Geschäftsführung angewiesen wird, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben, ist nichtig.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 96 O 20/18)

 

Tenor

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Gründe

Der streitgegenständliche Beschluss ist materiell nichtig, da er in treuwidriger Weise in das Auskunftsrecht der Klägerin als unentziehbares und damit nicht einer Mehrheitsentscheidung unterliegendes Mitgliedschaftsrecht der Klägerin eingreift. Hierauf hat das Landgericht zutreffend erkannt.

1. Mitgliedschaftsrechtlicher Auskunftsanspruch

Die Parteien verstehen den Beschluss übereinstimmend dahin, er umfasse mit der Formulierung "Gesellschafter" (gerade) auch die über den Treuhandvertrag mit der Gesellschaft verbundenen Treugeber als mittelbare "Gesellschafter".

a) Die Beklagte ist in jedem Falle passivlegitimiert, da sich die Klage gegen einen Gesellschafterbeschluss richtet und als solche nach Ziff. 14.8 GV gegen die Gesellschaft erhoben werden muss.

b) Die Klägerin hat grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über die im streitgegenständlichen Beschluss genannten Daten sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren, über ein Treuhandverhältnis verbundenen Mitgesellschafter.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem.

Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist. In einem solchen Fall ist der Treugeber über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung der Gesellschafts- und Treuhandverträge, haben die Treugeber im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und der Gesellschaft eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11 = NJW 2013 S. 2190, Rn. 12,13, 16).

Die Treugeber der Treuhandkommanditistin der Beklagten haben nach dem Gesellschaftsvertrag (GV) die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters. Ziff. 6.1 GV ordnet die Behandlung als ein "wie unmittelbar beteiligter Gesellschafter" und die unmittelbare Geltung des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich an. Das schließt ebenso ausdrücklich die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte ein. Insbesondere steht den Treugebern der Treuhandkommanditistin gemäß Ziffer 14.1 GV ein unmittelbares Stimmrecht zu. Dies belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung und Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, a.a.O., Rn. 20). Mangels anderweitigen Vortrags der Parteien ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Treuhandverträge korrespondierende Regelungen enthalten.

Auf das Bestehen einer BGB-Innengesellschaft kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Innengesellschaft im Verhältnis der Treugeber zueinander angenommen und hierauf gestützt ein Auskunftsrecht aus § 716 BGB bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09 = NZG 2011 S. 276, Rn. 12, 22). Vorliegend ergibt sich das Auskunftsrecht nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung unmittelbar aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen der Klägerin als Treuhandkommanditisten und den einem Gesellschafter jeweils gleichgestellten Treugebern. In der zitierten Entscheidung vom 05.02.2013 war Anspruchsteller zwar der Treugeber. Im Falle des Kommanditisten kann aber nichts Anderes gelten, da dieselbe gesellschaftsrechtliche Beziehung zu Grunde liegt. Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statuarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, a.a.O., Rn. 21, 22).

c) Die Regelung in Ziff. 6.2, wonach jedem Treugeber die Kontrollrechte des § 166 HGB zustehen, hindert ein Auskunftsrecht nicht. Ob aus dieser, wie offenbar die Beklagte meint, im Umkehrschluss gefolgert werden kann, ein weitergehendes Auskunftsrecht sollte ausgeschlossen werden, erscheint fraglich, kann aber d...

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