Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Stimmrecht des „werdenden Wohnungseigentümers”; keine Rückwirkung von Bestätigungsbeschlüssen; keine Befugnis des Verwalters, seine Abberufung anzufechten. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Erwerber von Wohnungseigentum, auf den nach dem Kaufvertrag Lasten und Nutzen übergegangen sind, für den aber lediglich eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist, ist nicht berechtigt, ein eigenes Stimmrecht in Wohnungseigentümerversammlungen auszuüben (Abweichung vom BayObLGZ 1981, 50, 54).

2. Die Bestätigung eines wegen formellen Mangels anfechtbaren Wohnungseigentümerbeschlusses durch einen neuen Wohnungseigentümerbeschluß, der den Formfehler vermeidet, hat keine rückwirkende Kraft (Abweichung vom BayObLGZ 1977, 226, 231 ff).

3, Dem Verwalter, der nicht Wohnungseigentümer ist, steht nicht die Befugnis zu, den Wohnungseigentümerbeschluß anzufechten, durch den er von seinem Amt abberufen wird (Abweichung vom BayObLG in WEM 1980, 125 ff).

Wegen der Abweichungen zu 1. und 3. wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Normenkette

WEG § 25 Abs. 1, 2 S. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 87/85 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 132/86 (WEG))

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.12.1988; Aktenzeichen V ZB 6/88)

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. werden den Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 3., die ehemalige Verwalterin J. ist mit dem Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Dezember 1985 zu TOP 1 aus wichtigem Grund abberufen worden. In der gleichen Versammlung ist zu TOP 2 die Beteiligtes zu 22., die B. W. G., zur Verwalterin gewählt worden (Bd. I Bl. 15, 16). Die ehemalige Verwalterin und die Beteiligten zu 20. und 21., die Wohnungseigentümer B. und C. haben den Beschluß über die Abwahl und die beiden Wohnungseigentümer außerdem u. a. auch den Beschluß über die Wahl der Beteiligten zu 22. zur Verwalterin rechtzeitig angefochten (Bd. I Bl. 2).

Das Amtsgericht hält die „werdenden Eigentümer” S. K. …, D. und K. N., U. und M. W. und A. H. für stimmberechtigt, weil es der Rechtsprechung des Senats zum „werdenden Eigentümer” nicht folgt (Bd. II Bl. 417 R). Es hat – ohne Beweisaufnahme – die Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 16. Dezember 1985 zu TOP 1 und 2 für ungültig erklärt, weil die von den Antragsgegnern vorgetragenen Gründe einen wichtigen Grund zur Abberufung nicht enthielten (Bd. II Bl 417 a – 421). Die weiteren in dem Beschluß des Amtsgerichts enthaltenen Entscheidungen sind nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Teilbeschluß vom 15. April 1987 (Bd. IV Bl. 924 ff) die Erstbeschwerden der Antragsgegner zurückgewiesen und diese Entscheidung allein damit begründet, daß nach der Senatsrechtsprechung zum „werden Wohnungseigentümer” die Beteiligten D. und K. N. und M. W. nicht stimmberechtigt waren und darum eine Mehrheit für die Abberufung der Verwalterin J. und die Neuwahl der B. W. G. nicht vorhanden war (Bd. IV Bl. 930). Gegen diesen Beschluß richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner (Bd. IV Bl. 933, 935) reit denen sie beantragen, die Anfechtungsanträge zurückzuweisen.

Der Anspruch der Antragstellerin J. auf Fortzahlung des Verwalterhonorars ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens, weil das Landgericht das Verfahren insoweit ausgesetzt hat, bis das. Verfahren – 70 II 76/86 AG Neukölln – entschieden ist (Bd. IV Bl. 931). Gegenstand dieses Verfahrens sind die Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 6. Oktober 1986 (Bd. III Bl. 528 ff, 531, 532), mit denen u. a. die hier in Rede stehenden Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 16. Dezember 1985 zur Abberufung der Verwalterin J. und Neuberufung der B. W.-… G. Verwalterin wiederholt worden sind.

Die „werdenden Eigentümer” sind, wie folgt, als Wohnungseigentümer in die Wohnungsgrundbücher eingetragen worden: S. K. am 29. Juli 1986; A. H. am 6. August 1986; U. W. am 25. Juli 1986 und M. W. am 18. Juni 1986. Die Beteiligten D. und K. N. sind dagegen nie als Wohnungseigentümer eingetragen worden.

Die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden der Antragsgegner sind zulässig. Die Antragsgegner sind durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.

I. Der Senat möchte die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zum überwiegenden Teil zurückweisen. Er hält sie insoweit für unbegründet, als die Rechtsbeschwerdeführer begehren, die Anfechtungsanträge der Beteiligten B. und C. zurückzuweisen. Für begründet hält er die Rechtsbeschwerden dagegen insoweit, als es den Anfechtungsantrag der ehemaligen Verwalterin, der Beteiligten J. betrifft. Diesen Antrag möchte der Senat als unzulässig zurückweisen und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts insoweit daher ändern. An dieser Entscheidung über die Rechtsbeschwerden ist der Senat aber durch zwei Entscheidungen des...

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