Leitsatz (amtlich)

Der nicht eingetragene Verein ist parteifähig i.S.v. § 50 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 50

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 36 O 101/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1) bis 4) und 6) bis 57) wird unter Abänderung des Beschlusses des LG Berlin vom 4.3.2003 – 36 O 101/03 – im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:

Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes von bis zu 25.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft, oder von Zwangshaft, zu vollziehen an den Mitgliedern ihrer Vorstände, aufgegeben, den Notar Dr. W. anzuweisen, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache die in dem Grundstückskaufvertrag vom 13.2.2003 zu seiner UR-Nr. 113/2003 enthaltende Auflassungserklärung nicht dem Grundbuchamt einzureichen, die Eintragung des Eigentumsübergangs nicht zu beantragen und etwa bereits gestellte Anträge zurückzunehmen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1) bis 4) und zu 6) bis 57) je 1/168 und die Antragsgegner zu 1) und 2) je 7/21 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 240.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsgegner zu 1) ist ein im Vereinsregister eingetragener Sportverein. Der Antragsteller zu 1) bildet die Ruderabteilung des Antragsgegners zu 1). Durch die Satzung des Antragsgegners zu 1) sind dem Antragsteller zu 1) Befugnisse zur Berufung eines eigenen Vorstandes, zur eigenständigen Hauhaltsführung und zur Vertretung des Antragsgegners zu 1) bei der Aufnahme und beim Ausschluss von Mitgliedern eingeräumt. Der Vorstand des Antragstellers zu 1) ist darüber hinaus berechtigt, den Antragsgegner zu 1) in eigenen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten, der Antragsteller zu 1) entscheidet selbstständig über die Beiträge der ihm zugeordneten Mitglieder. Neben anderen Mitgliedern des Antragsgegners zu 1) hat der Antragsteller zu 1) die Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung auf Unterlassung der Durchführung eines zwischen den Antragsgegnern geschlossenen Grundstückskaufvertrags betreffend das vom Antragsteller zu 1) genutzte Vereinsgrundstück in Anspruch genommen. Die Antragsgegner haben u.a. die Parteifähigkeit des Antragsteller zu 1) in Abrede gestellt. Der Senat hat die Parteifähigkeit des Antragstellers zu 1) bejaht.

 

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Sie ist gem. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Ihrer Zulässigkeit steht auch § 50 ZPO nicht entgegen, soweit die sofortige Beschwerde auch durch den Antragsteller zu 1) eingelegt worden ist.

Der Senat sieht den Antragsteller zu 1) als parteifähig und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO als zur Führung von Aktivprozessen berechtigt an. Der Antragsteller zu 1) ist ein nicht rechtsfähiger Verein innerhalb des Antragsgegners zu 1). Er nimmt als Ruderabteilung dauerhaft eigene Aufgaben zur Verwirklichung des Vereinszwecks des Antragsgegners zu 1) nach außen hin wahr, ist in seinem Bestand vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig und tritt nach außen durch eine eigene handlungsfähige Organisation auf (vgl. BGH v. 19.3.1984 – II ZR 168/83, MDR 1984, 737 = NJW 1984, 2223). Insoweit liegen auch keine lediglich angemaßten Befugnisse vor, da nach § 3 Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners zu 1) die einzelnen Sportabteilungen ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst regeln und hierzu entspr. den Bestimmungen der Satzung eigene Organe berufen. Entsprechend setzen sie, wie im Verhandlungstermin auch von Seiten des Antragsgegners zu 1) bestätigt, die Beiträge abteilungsbezogen fest; aus der Satzung ergibt sich darüber hinaus, dass die Abteilungen selbständig über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden. Im Außenverhältnis sind sie nach § 10 Abs. 6 der Satzung zudem berechtigt, den Antragsgegner zu 1) in Angelegenheiten der Abteilung zu vertreten.

Soweit bisher in der höchstrichterlichen Rspr. vertreten worden ist, dass dem nicht rechtsfähigen Verein im Hinblick auf den Wortlaut des § 50 ZPO eine Parteifähigkeit zur Führung von Aktivprozessen nicht zukomme (so zuletzt BGH v. 6.10.1989 – V ZR 152/88, MDR 1990, 141 = BGHZ 109, 15), lässt sich dies nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die geänderte Auffassung der Rspr. zur Parteifähigkeit der BGB-Außengesellschaft (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = BGHReport 2001, 237) nicht mehr aufrechterhalten. Auch wenn der BGH die Parteifähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts auch deshalb bejaht hat, weil die gesetzlichen Regeln nichts über die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft aussagen und die Gesellschaft lediglich als ein Schuldverhältnis definieren (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 [343] = BGHReport 2001, 237), ist über den Wortlaut des § 21 BGB hinaus kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem einem nicht eingetragenen Verein die Rechts- u...

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