Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 8 O 289/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.11.2007; Aktenzeichen IX ZB 219/06)

 

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 6.9.2006 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten bei einem Wert von 9.800,84 EUR als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Auf die Verfügung des Senats vom 28.8.2006 wird Bezug genommen. Sie war daher gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist unbegründet. Die Frist ist durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der sich dessen Verschulden zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt worden, so dass die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht vorliegen.

Das Verschulden des Rechtsanwalts liegt darin, dass er keine organisatorischen Vorkehrungen in seinem Büro getroffen hat, die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender falsch eingetragene Frist korrigiert wird und der Begründungsschriftsatz rechtzeitig gefaxt wird. Nach seinem Vortrag, für den er zur Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherung angeboten hat, sei die Berufungsbegründungsfrist im Kalender falsch notiert worden, der Begründungsschriftsatz aber bereits am 22.8.2006, mithin rechtzeitig vor Fristablauf geschrieben worden, habe jedoch der Korrektur bedurft. Der bearbeitende Rechtsanwalt habe am 22.8. die falsche Fristennotierung (24.8.) erkannt, den gefertigten Schriftsatz in korrigierter Form zur Reinschrift noch am gleichen Tag der Büroangestellten gegeben und dieser die mündliche Weisung erteilt, die Unterschriften einzuholen und den Schriftsatz noch am 22.8., spätestens aber am 23.8.2006 vorab per Fax an das Gericht zu senden. Diese Weisung sei aber von dem sonst zuverlässigen Personal nicht beachtet worden. Er habe aber selbst die Ausführung der Einzelweisung nicht mehr überwachen können, da er am 23.8. in den Urlaub gefahren sei.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Ursache für die Fristversäumung bei dem Rechtsanwalt liegt, denn er ist verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine (Fach-)Angestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät (BGH NJW 2004, 263 ff., Rz. 12). Dieser Pflicht ist er durch die mündliche Anweisung nicht hinreichend nachgekommen. Hierfür wäre in Betracht gekommen, dass der Rechtsanwalt einen deutlich sichtbaren Vermerk auf den richtigen Fristablauf auf der Handakte anbringt oder eine Wiedervorlageanweisung spätestens auf den 23.8.2006 schriftlich verfügt hätte. Notfalls hätte er auch die falsche Fristnotierung im Kalender selbst korrigieren können, so dass der Fristablauf bei der notwendigen täglichen Fristkontrolle der Angestellten aufgefallen wäre. In Kenntnis dessen, dass die Reinschrift noch zu unterschreiben war, mithin nicht versandfertig vorlag, die Frist weiterhin falsch notiert im Kalender stand, er aber am nächsten Tag wegen Urlaubs nicht mehr zur Nachfrage in der Lage sein würde, oblag dem Sachbearbeiter noch eine gesteigerte Obliegenheit, auf die Einhaltung seiner Weisung zu achten, indem er am Ende seines Arbeitstages noch einmal bei der Schreibkraft wegen der Unterschrift nachgefragt oder zumindest seinen Vertreter entsprechend informiert hätte. Dergleichen organisatorische Vorsichtsmaßnahmen sind indes nicht vorgetragen worden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1895911

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