Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 22.03.2006; Aktenzeichen 542 StVK 930/05 Vollz) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. März 2006 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - und der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Plötzensee vom 12. Oktober 2005 aufgehoben.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Plötzensee wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Der Gefangene verbüßt zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, zu der ihn das Landgericht Cottbus wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 17 Fällen, Betruges in zwei Fällen und Subventionsbetruges unter Einbeziehung der Strafen aus vier weiteren Verurteilungen - die unter anderem Betrugsdelikte, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 34 Fällen, Vorenthalten von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen, vorsätzliche Konkursverschleppung in zwei Fällen und vorsätzlichen Bankrott zum Gegenstand hatten - am 2. September 2003 verurteilt hatte.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Dem Verfahren liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Nach seiner Selbststellung in der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde am 14. April 2004 wurde der Gefangene mangels dortiger Haftplatzkapazitäten in die Justizvollzugsanstalt Plötzensee verlegt, wo er sich noch immer befindet. Aufgrund der am 15. April 2004 durchgeführten Behandlungsuntersuchung stellte die Vollzugsplankonferenz am 22. April 2004 die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug fest; er wurde zu vollzugslockernden Maßnahmen gemäß §§ 35, 36 StVollzG, Regelurlaub und Freigangsvorbereitung mit dem Ziel der freien Tätigkeit zugelassen.
Der Beschwerdeführer beantragte bereits im April 2004 seine Zulassung zum Freigang und zu einem freien Beschäftigungsverhältnis als Angestellter der M... M... Verkehrstechnik GmbH (Berlin), deren ehemaliger Geschäftsführer sein Sohn war. Dieser Antrag wurde durch Bescheid der Justizvollzugsanstalt Plötzensee vom 24. Mai 2004 abgelehnt, da aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen war, daß der Beschwerdeführer ein abhängiges Arbeitsverhältnis nur vortäuschte, tatsächlich aber als Inhaber des Unternehmens agierte und hierfür die Zulassung zum Freigang begehrte. Die Justizvollzugsanstalt bescheinigte dem Beschwerdeführer aufgrund des Täuschungsversuchs mangelnde Eignung für den Freigang und verlegte ihn am 25. Mai 2004 aus dem Freigangsbereich (Haus 4) in einen Bereich des offenen Vollzuges für Inhaftierte mit Anstaltsarbeit (Haus 5).
Am 20. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer wiederum seine Zulassung zum Freigang und die Zustimmung zur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses mit der M... M... Verkehrstechnik GmbH (Berlin). Gegen den ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt Plötzensee vom 26. Januar 2005 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 2005. Das daraufhin von der Strafvollstreckungskammer geführte Verfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Beschwerdeführers und der Justizvollzugsanstalt Plötzensee im Juni 2005 beendet.
Der Beschwerdeführer war bereits zu Beginn seiner Inhaftierung - wie auch schon zuvor - als Liquidator eines weiteren, ehemals von ihm als Geschäftsführer geleiteten Unternehmens, der mit dem Berliner Unternehmen gleichnamigen M... Verkehrstechnik GmbH i.L. (Eberswalde, früherer Sitz in Schlieben) bestellt. Eine Genehmigung dieser Tätigkeit beantragte der Beschwerdeführer nicht. Er beantragte jedoch in der Zeit zwischen Juni 2004 und März 2005 wiederholt - teilweise unter ausdrücklicher Erwähnung des Zusatzes "Liquidator" - Ausgänge, um in dieser Funktion Termine wahrzunehmen oder sonstige Angelegenheiten zu erledigen. Die Ausgänge wurden regelmäßig ohne Beanstandung der Liquidatorentätigkeit genehmigt.
Am 21. August 2005 beantragte der Beschwerdeführer erneut seine Verlegung in Haus 4 zwecks Aufnahme einer freien Beschäftigung. Im Rahmen der daraufhin erforderlichen Vollzugsplanfortschreibung wurde dem Anstaltsleiter bekannt, daß das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Vorermittlungen wegen Betruges gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hatte. Ferner teilte ihm das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) mit Schreiben vom 9. September 2005 mit, daß der Beschwerdeführer auch nach dem Haftantr...