Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.10.2001; Aktenzeichen 81 T 747/01)

AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 33 M 8027/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2001 – Az. 81 T 747/01 – wird nach einem Wert von 36.600,– DM auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die – im übrigen gemäß §§ 793, 568 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige – sofortige weitere Beschwerde jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil Bedenken bestehen, ob die Schuldnerin, Frau J. M., durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Sie hat ausweislich des Räumungsprotokolls des Obergerichtsvollziehers Krause vom 7. Juni 2001 die Wohnung bereits geräumt. Von der nunmehr bevorstehenden Räumung ist folglich die behauptete Untermieterin der Schuldnerin betroffen, die R. Verlag und Medien AG. Dass die sofortige weitere Beschwerde seitens Frau M. in ihrer Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ der Aktiengesellschaft eingelegt wurde, ist zumindest nicht dargelegt.

Die sofortige weitere Beschwerde ist (jedenfalls) unbegründet. Denn die landgerichtliche Entscheidung erweist sich als zutreffend.

Eine Räumung gegenüber der R. Verlag und Medien AG ist hier unabhängig davon, dass nunmehr ausweislich der Darlegungen des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 10. Dezember 2001 ein Räumungstitel auch gegen die Aktiengesellschaft existiert (Zweites Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2001 – Geschäftsnummer 12 O 372/01 –), zulässig.

Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn u.a. die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Nach § 885 Abs. 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner, wenn dieser eine unbewegliche Sache zu räumen hat, aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Die Gläubigerin hatte gegenüber Frau J. M. einen entsprechenden Räumungstitel erwirkt. Sie war Besitzerin (§ 854 BGB) der Räume. Ausweislich ihres – allerdings nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung belegten – Vertrags hatte sie die Räume an die R. Vertag und Medien AG untervermietet. Gegen einen Untermieter kann ein Gläubiger allerdings nur dann vorgehen, wenn ein Titel auch gegen ihn lautet (vgl. KG, GE 1993, 1329; OLG Celle NJW-RR 1988, 913; LG Hamburg NJW-RR 1991, 1297; LG Köln WuM 1991, 5077). Der Senat schließt sich allerdings der vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertretenen Auffassung (MDR 19993, 274) an, wonach sich derjenige auf die genannte besitzrechtliche Position nicht berufen kann, der ohne oder gegen Wissen und Willen des Vermieters Mitbesitz begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum gegenüber dem Vermieter verheimlicht. Dass ein solcher Fall hier (ohne vorhandenen Titel gegen die Aktiengesellschaft) vorliegt, hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Eine Kenntnis der Gläubigerin ist nicht dargelegt. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Seite 2 letzter Absatz, Seite 3 erster Satz) an. Auch mit der weiteren sofortigen Beschwerde werden keine hinreichenden Darlegungen erbracht, wann die Gläubigerin von der behaupteten Untervermietung in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Ein konkretes Datum wird nicht vorgetragen. Das Schreiben der Gläubigerin vom 30. August 2001 belegt lediglich eine Kenntnisnahme der Gläubigerin über den Umfang der gewerblichen Nutzung der Räume durch die Schuldnerin. Es ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine Tätigkeit der Aktiengesellschaft. Die an die Gesellschaft gerichteten Tagesauszüge der Dresdner Bank belegen lediglich Abbuchungen, nicht aber, dass dem Empfänger die Identität des Überweisenden hätte bekannt sein müssen. Soweit sich die Schuldnerin auf ein Telefonat der Gläubigerin vom 16. Februar 2001 mit dem Firmenkundenberater der Dresdner Bank bezieht, reichen auch diese Darlegungen nicht aus. Denn selbst wenn zu diesem Zeitpunkt eine Kenntnis der Gläubigerin von der Untervermietung bestanden hätte, wäre diese jedenfalls nicht rechtzeitig. Denn der Zeitpunkt stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Räumungstermin. Die fehlende Information der Gläubigerin ist zudem als treuwidrig anzusehen. Die Schuldnerin sowie die Aktiengesellschaft hatten in der Zeit von April 2000 – Februar 2001 hinreichend Zeit, eine mietrechtliche Position im Verhältnis zur Gläubigerin zu schaffen. Es wäre, insbesondere, nachdem die behauptete Untervermietung nach der Kündigung des Mietverhältnisses mit der Schuldnerin erfolgte, jedenfalls deren selbstverständliche Pflicht gewesen, dass hier nicht vorhandene Einverständnis der Vermieterin zur Untervermietung einzuholen. Ein schutzwürdiges Interesse daran bestand für die Gläubigerin schon im Hinblick auf etwaige Mietzahlungen durch alle Benutzer der Mieträume. Erst im Rahmen der zunächst erfolglosen Vollstreckung hat d...

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