Leitsatz (amtlich)

1. Ein mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein ist dann kein Idealverein, wenn er Kinderbetreuungsplätze überhaupt nur oder im Wesentlichen am freien Markt in Konkurrenz zu Dritt-Anbietern anbietet.

2. Auf den satzungsmäßig verfolgten Zweck des Vereins kommt es insoweit nicht an.

3. Das Bestehen von Gemeinnützigkeit weist den Verein nicht als Idealverein aus.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 12.12.2014; Aktenzeichen 95 VR 4486 B)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 12.12.2014 wird nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der am 26.11.1971 gegründete Beteiligte ist am 07.3.1978 ins Vereinsregister beim AG Charlottenburg eingetragen worden. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung bestehen Ziele und Zwecke des Vereins in der theoretischen Arbeit mit Pädagoginnen und Pädagogen und praktischen pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Ziele des Vereins sind insbesondere die Förderung und Entwicklung der Kinder, der Jugend- und Familienhilfe, der Gemeinwesenarbeit sowie der Förderung von Erziehungswissenschaft und -forschung. Diese werden nach der Satzung i.S.v. § 52 "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung verwirklicht. Der Verein kann gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung seine Aufgaben auch durch besonders zu errichtende Institute, gemeinnützige Organisationen oder vergleichbare Einrichtungen verwirklichen. Ende 2013 hatte der Verein 16 Mitglieder.

Mit Verfügung vom 26.6.2014 wies das AG Charlottenburg den Beteiligten darauf hin, dass bei Prüfung der Anmeldung der Vorstandsänderung vom 19.6.2014 aufgefallen sei, dass der Verein mittlerweile 2.868 KiTa-Plätze betreibe. Dies sei weder aus dem Namen noch aus der Satzung des Vereins erkennbar. Bei der Überprüfung von Anmeldungen durch bereits eingetragene Vereine, bei denen der wirtschaftliche Zweckbetrieb eindeutig überschritten und die damit wirtschaftlich geworden seien, müsse das Registergericht feststellen, ob der Rahmen des § 21 BGB noch gewahrt sei. Der Beteiligte könne sich - innerhalb eines Jahres - selbst einen Weg wählen, in welcher anderen Form er seine offensichtlich wirtschaftlichen Zwecke umsetzen wolle. Auf diese Weise könne er verhindern, dass das Registergericht ein Amtslöschungsverfahren gegen ihn einleiten müsse.

Mit bei Gericht am 20.11.2014 eingegangenem Schriftsatz vom 17.11.2014 (Bl. 61 ff.) wandte sich der Verein gegen diese Einschätzung. § 2 der Satzung beschreibe die Vereinsziele präzise. Die Betreibung von Kindertagesstätten sei praktische pädagogische Arbeit mit Kindern. Deswegen und wegen seines guten Rufs in Fachkreisen habe der Beteiligte zahlreiche Kindertagesstätten in seine Trägerschaft übernommen, als das Land Berlin sich von ihnen trennte. Der Bereich Kindertagesstätten sei auch nur einer von zahlreichen Bereichen, in denen der Beteiligte tätig sei.

Träfe die Ansicht des Registergerichts zu, müsse sich der gesamte Wohlfahrtsbereich in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisieren, womit die gesamte Entwicklung der Wohlfahrtspflege im frei-gemeinnützigen Bereich konterkariert werde. Die sich in den nicht an Gewinn orientierten Vereinen zusammenschließenden Bürgerinnen und Bürger würden im Wesentlichen den Sozialstaatsauftrag des Grundgesetzes wahrnehmen. Zudem schlage die Gemeinnützigkeit auf das Vereinsrecht durch. Ein als gemeinnützig anerkannter Verein verfolge stets ideelle Zwecke. Die entsprechende Kontrolle erfolge bereits durch die Finanzämter. Die Tätigkeit der Vereine am Markt sei stets nur Nebentätigkeit, die dem Hauptzweck diene. Frei-gemeinnützige Vereine seien massiven Kontrollmechanismen ausgesetzt. Der Gläubigerschutz sei folglich im frei-gemeinnützigen Bereich nicht als Kriterium geeignet, einem Verein dessen ideellen Charakter abzusprechen. Ein die Kriterien der §§ 53 f. AO erfüllender Verein sei stets ideell. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.11.2014 (Bl. 61 ff.) und den mit diesem überreichten Tätigkeitsbericht 2013 (Bl. 69 ff.) verwiesen. Nach diesem hat sich die Zahl der MitarbeiterInnen im Bereich KiTa und Familie bis zum April 2014 auf 555 erhöht. Im Bereich Jugendhilfe und Schule habe sich der MitarbeiterInnen-Bestand im Jahr 2013 auf 117 erhöht. Ferner habe man neun Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, drei Schülerclubs, vier Schulstationen und drei Ganztagsbereiche in FiPP-Trägerschaft. Für die Organisation im Fortbildungsbereich stehe ein Vollzeit-Kollege zur Verfügung. Seit 2005 sei der Beteiligte auch mit dem Quartiersmanagement in zwei Stadtgebieten beauftragt.

Insgesamt seien Ende 2013 695 MitarbeiterInnen hauptamtlich bei dem Verein beschäftigt gewesen. Dies habe aber zu einer Vergrößerung der Geschäftsstelle geführt, die nunmehr ein Team von 33 MitarbeiterInnen umfasse.

Da es die Ansicht des Beteiligten nicht teilte, hat das AG Charlottenburg mit Verfügung vom 03.12.2014 das Amtslöschungsverfahren eingeleitet. Der Verein b...

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