Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 16.09.2002; Aktenzeichen 16 O 553/02)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 16. September 2002 – 16 O 553/02 – wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 15.000,00 EUR zu tragen.

 

Tatbestand

A

Der Antragsteller – ein Rechtsanwalt – begehrt, der Antragsgegnerin – eine Hausverwalterin – zu untersagen, in der werbenden Beschreibung ihres Leistungsangebots u.a. anzugeben: „… Durchsetzung von Forderungen aus den Mietverträgen … Abwicklung von Schadensfällen mit Versicherungsgesellschaften und Dritten …”. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG im Hinblick auf die Freistellung nach Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG verneint.

 

Entscheidungsgründe

B

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde (§ 569 Abs. 1 ZPO) ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Verfügungsanspruch verneint.

I. Die beanstandete Werbung verstößt nicht gegen § 1 UWG (unter dem Gesichtspunkt eines Vorsprungs durch Rechtsbruch) i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG.

1. Zwar bietet die Antragsgegnerin insoweit geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG (vgl. hierzu BGH, NJW 1988, 561; NJW 1993, 1924) an.

2. Ihr sind diese Tätigkeiten aber nach Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG erlaubt.

a) Die Antragsgegnerin ist ein „Hausverwalter” im Sinne dieser Vorschrift, d.h. eine Person, die selbständig die gesamten das Haus betreffenden Angelegenheiten im Interesse des Eigentümers an dessen Stelle erledigt (Altenhoff/Busch/Chemnitz. RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 5 Rdnr. 611; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 5 Rdnr. 84 f., 89). Dies legt ihr Internet-Auftritt nahe und davon geht auch der Antragsteller aus. Ein auf die beanstandeten Werbeaussagen beschränktes Leistungsangebot der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen.

b) Die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von mietrechtlichen Forderungen, Versicherungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen Dritte betrifft „rechtliche Angelegenheiten” i.S.d. Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG, denn dieser Begriff ist weit zu verstehen (Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Art. 1 § 5 Rdnr. 536).

c) Die vorgenannten Rechtsangelegenheiten stehen hier auch mit der Hausverwaltung in einem „unmittelbaren Zusammenhang” i.S.d. Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes (Schutz der Rechtsuchenden vor fachlich ungeeigneten und nicht hinreichend zuverlässigen Rechtsberatern und Schutz der Behörden vor bei ihnen auftretenden derartigen Rechtsberatern, vgl. BGH, NJW 1988, 561, 562) eng auszulegen (BGH, a.a.O., S. 563).

aa) Notwendig ist zum einen, dass die rechtsbesorgende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sie also nur eine Hilfs- oder Nebentätigkeit zur – nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnisfreien – Verwaltungsdienstleistung ist (BGH, a.a.O., S. 563; Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 5 Rdnr. 5).

Davon ist vorliegend auszugehen. Im Wesentlichen befasst sich eine Hausverwaltung mit der buchhalterischen und technischen Betreuung der Objekte. Insbesondere die hier vom Antragsteller hinsichtlich mietrechtlicher Forderungen allein beanstandete gerichtliche Durchsetzung sowie die – gerichtliche und außergerichtliche – Abwicklung von Schadensersatzansprüchen betreffen im Allgemeinen nur eher seltene Ausnahmefälle einer seriösen Hausverwaltung (dies lässt OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 534, 535 außer Betracht).

bb) Darüber hinaus muss die rechtsberatende Tätigkeit in einem inneren sachlichen Zusammenhang zur Hausverwaltungstätigkeit im Übrigen stehen, also dieser dienen (Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Art. 1 § 5 Rdnr. 518).

Auch dies ist hier gegeben. An eine außergerichtliche Geltendmachung von mietrechtlichen Forderungen schließt die prozessuale Durchsetzung sachdienlich und zwanglos an. Ebenso folgt aus der Obhut für den Bestand des Mietobjekts und die Sorge des Hausverwalters um Versicherungsschutz die außergerichtliche und gerichtliche Abwicklung von Schadensfällen.

cc) Es muss schließlich auch ein „unmittelbarer” Zusammenhang bestehen. Dazu ist allerdings nicht erforderlich, dass die Verwaltungstätigkeit ohne Rechtsberatung schlechthin unmöglich wäre. Es genügt, wenn der Hausverwalter ohne die rechtliche Bearbeitung seine eigentliche Verwaltungstätigkeit nicht sachgerecht erledigen könnte (BGH, NJW 1988, 561, 563). Maßgeblich ist dabei eine objektive Betrachtung, also das berechtigte, wohlverstandene Interesse der Beteiligten in Abwägung zu den Schutzzielen des Rechtsberatungsgesetzes (BGH, a.a.O., S. 562).

(1) Einen sachgerechten Zusammenhang zwischen der Verwaltungstätigkeit und der außergerichtlichen Geltendmachung von mietrechtlichen Forderungen stellt auch der Antragsteller hier nicht in Abrede (vgl. auc...

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