Entscheidungsstichwort (Thema)

unzulässiger Deckendurchbruch. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Deckendurchbruch zur Verbindung zweier Eigentumswohnungen ist ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer unzulässig.

2. Ein den Deckendurchbruch billigender Mehrheitsbeschluß widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

3. Den Anspruch auf Rückgängigmachung des rechtswidrig vorgenommenen Deckendurchbruches kann jeder einzelne Wohnungseigentümer aus eigenem Recht gegen den betreffenden Miteigentümer geltend machen.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1

 

Beteiligte

weitere Beteiligte wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. September 1989 – 191 T 125/87 (WEG) – ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 224/86)

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 125/87 (WEG))

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Mai 1987 – 76 II (WEG) 224/86 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben auch für die zweite und dritte Instanz die Gerichtskosten als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsgegner sind Eigentümer von im zweiten und dritten Obergeschoß des Hauses belegenen Wohnungen. Um ihre Wohnungen miteinander zu verbinden, haben sie die Decke zwischen den Wohnungen für eine 0,87 m × 3,40 m große Öffnung durchbrechen und eine Treppe einbauen lassen. Die Antragsteller sind Eigentümer der unter den Wohnungen der Antragsgegner belegenen Wohnung im ersten Obergeschoß. Die Wohnungseigentümerversammlung hat am 16. Dezember 1986 zu Tagesordnungspunkt 2 mehrheitlich beschlossen, daß die Zusammenlegung der Wohnungen Nr. 8 und 11 und die damit verbundenen Maßnahmen genehmigt würden und die Antragsgegner sowie zukünftige Eigentümer dieser Wohnungen verpflichtet seien, für sämtliche im Zusammenhang mit der Zusammenlegung stehenden Reparaturen zu haften. Mit Beschluß vom 12. Mai 1987 hat das Amtsgericht den genannten Eigentümerbeschluß vom 16. Dezember 1986 antragsgemäß für ungültig erklärt und die Antragsgegner verpflichtet, den Durchbruch durch die Decke zwischen ihren Eigentumswohnungen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft fachgerecht so zu schließen, daß der ursprüngliche Zustand bestmöglich wieder hergestellt wird. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

Das gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel der Antragsteller ist sachlich gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist rechtsfehlerhaft (§ 27 FGG). Das Landgericht führt aus: Der von den Antragstellern rechtzeitig angefochtene Eigentümerbeschluß widerspreche nicht der im § 22 Abs. 1 WEG getroffenen Regelung. Der Durchbruch der Geschoßdecke zwischen den beiden Wohnungen der Antragsgegner stelle zwar eine bauliche Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums dar, durch die aber die Rechte der Antragsteller nicht über das in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden, so daß die Zustimmung zu der baulichen Veränderung nicht erforderlich sei (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Aus dem Gutachten des Akustik-Sachverständigen … vom 18. Dezember 1988 ergebe sich, daß der Deckendurchbruch und der dort erfolgte Einbau einer Holztreppe nicht zu einer Verschlechterung der schalltechnischen Situation geführt habe. Soweit die Antragsteller die Beseitigung des Deckendurchbruchs und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangten, sei ihr Antrag unzulässig. Der aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB fließende Anspruch sei, soweit er Gemeinschaftseigentum betreffe, nur von sämtlichen übrigen Wohnungseigentümern geltend zu machen.

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. Ein Deckendurchbruch zur Verbindung zweier Eigentumswohnungen ist ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer unzulässig. Ein genehmigender Mehrheitsbeschluß widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Rückgängigmachung der baulichen Veränderung kann jeder Wohnungseigentümer auch ohne einen dahingehenden Eigentümerbeschluß verlangen.

Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß der Deckendurchbruch eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstellt. Die Decke zwischen den beiden Wohnungen der Antragsgegner ist schon nach zwingender gesetzlicher Vorschrift gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer. Hiermit stimmt auch die Teilungserklärung vom 25. März 1958 überein. Nach II. § 1 sind zum Sondereigentum lediglich die Räume der jeweiligen einzelnen Wohnungen erklärt worden. Nach II. § 2 a) des genannten Vertrages vom 25. März 1958 sind zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer der Fußboden (im Sinne von Fußbodenbelag) und der Deckenputz gemacht worden, während na...

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