Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Vereinsregisterverfahren.

2. Eine notarielle Beschwerde ohne Bezeichnung des Beschwerdeführers gilt im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten eingelegt.

3. Anforderungen an eine Satzungsregelung zur Vorstandsbesetzung.

4. Zur Auslegung einer Vereinssatzung.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 19710 B)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 20.5.2011 gegen die Zwischenverfügung des AG Charlottenburg vom 28.4.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Der Beteiligte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck es gem. § 2 Abs. 2 der Satzung ist, seinen Mitgliedern und deren berechtigten Angehörigen soziale, gesundheitliche und kulturelle Betreuungsleistungen zu bieten, mit denen es die gesetzlichen Maßnahmen des Auswärtigen Amtes und der Sozialversicherungsträger ergänzt. In § 10 der Satzung ist u.a. Folgendes bestimmt:

"(1) Der Vorstand besteht aus:

(a) dem Vorsitzenden,

(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

(c) dem Schriftführer,

(d) dem Schatzmeister/stellvertretenden Schriftführer,

(e) fünf Beisitzern.

(2) Fünf Vorstandsmitglieder und fünf Ersatzmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt; je zwei der fünf Beisitzer werden vom Auswärtigen Amt und vom Personalrat des Auswärtigen Amtes bestellt. (...)

(4) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden und die Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 Buchst. (b) bis (d).

(...)

(6) Bei Ausscheiden des Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte den neuen Vorsitzenden. Bei Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitglieds rückt ein Ersatzmitglied für dessen restliche Amtszeit in das Amt nach. Die Reihenfolge des Nachrückens

bestimmt sich nach der bei Vorstandswahl erzielten Stimmenzahl; das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl kommt zuerst zum Zuge.

(...)

(8) Das Sozialwerk wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten (...)".

In § 11 Abs. 6 der Satzung heißt es ferner:

Die Mitgliederversammlung

  • wählt fünf Vorstandsmitglieder und fünf Ersatzmitglieder und
  • bestellt zwei Kassenprüfer".

Der Beteiligte meldete durch Herrn G. (als Vorsitzendem) und Frau B. (als 5. Beisitzerin) - beglaubigt durch seinen Verfahrensbevollmächtigten - mit Schreiben vom 1.4.2011 den am 3.11.2010 erklärten Rücktritt des Vorsitzenden C. sowie das Nachrücken des mit den meisten Stimmen gewählten Ersatzmitgliedes G. und dessen am 13.12.2010 erfolgte Wahl zum Vereinsvorsitzenden beim AG Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an.

Mit Zwischenverfügung vom 28.4.2011 rügte das AG Charlottenburg u.a., Herr G. sei bei Ausscheiden des Vorsitzenden C. nicht automatisch als Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen als Vorsitzender nachgerückt. Der neue Vorsitzende sei gemäß der Satzung durch den Vorstand aus seiner Mitte zu wählen. Die Wahl eines Ersatzmitgliedes sei laut Satzung nicht möglich. Herr G. sei folglich nicht anmeldebefugt.

Gegen diese nicht förmlich zugestellte Zwischenverfügung legte der Beteiligte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.5.2011 Beschwerde ein. Er räumte zwar ein, dass bei Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden C. Herr G. nicht automatisch als Vorsitzender nachgerückt sei, wohl aber als dasjenige Ersatzmitglied, das bei der Vorstandswahl die höchste Stimmenzahl aller Ersatzmitglieder erhalten habe. Der Vorstand habe ihn aber in seiner Sitzung vom 13.12.2010 aus seiner Mitte zum neuen Vorsitzenden gewählt. Zwar sei das Verfahren nach vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden nicht in der Satzung geregelt. Jedoch rechtfertige deren Auslegung nicht die Annahme, dass bei fehlender Kandidatur aus dem Vorstand nach § 10 Abs. 6 kein Nachrücken erlaubt sein solle. Sinn und Zweck der Vorschrift sei nämlich die Gewährleistung einer möglichst effektiven Fortführung der Vereinsarbeit. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder dürften auch während der laufenden Amtszeit den zunächst gewählten Vorsitzenden gegen einen anderen Vorsitzenden austauschen. Es könne aber schwerlich angehen, dass der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden wähle, für diesen dann ein Ersatzmitglied in den Vorstand nachrücke, und der Vorsitzende dann bestimmen könne, dass das nachgerückte Ersatzmitglied an die Stelle des gerade erst gewählten Vorsitzenden trete.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

B. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I) Die Beschwerde ist zulässig. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gem. § 58 Abs. 1 FamFG, so dass dagegen nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Vereinsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 374 Nr. 4 FamFG vorgesehen. Di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge