Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.11.2005; Aktenzeichen 101 O 45/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2005 gegen den Beschluss der Zivilkammer 101 des LG Berlin vom 15.11.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das LG hat den Gebührenstreitwert für das Verfahren vor dem Prozessgericht auf insgesamt 1.272.680,08 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für die Klage richtet sich gem. § 41 Abs. 1 GKG nach der Jahresmiete, die 565.635,58 EUR beträgt. Der Streitwert für den bezifferten Widerklageantrag zu 1) beträgt 141.408,90 EUR.

Den Streitwert für den mit Widerklageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Betriebspflicht hat das LG im Ergebnis zu Recht gem. § 3 ZPO auf 565.636,60 EUR, also auf den einer Jahresmiete entsprechenden Betrag, festgesetzt.

Entscheidend für die Höhe des insoweit festzusetzenden Streitwertes ist das Interesse, das die Beklagten an der Einhaltung der Betriebspflicht haben. Das Interesse an der Einhaltung der Betriebspflicht geht einher mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Vermietbarkeit der übrigen Gewerberäume in dem streitgegenständlichen Shopping- und Bürocenter, denn jeder Leerstand ist geeignet, den Kundenstrom zu mindern und eventuelle Mietinteressenten abzuschrecken. Dieses Interesse ist im vorliegenden Fall bei der hier angezeigten pauschalierenden Betrachtungsweise mit einer Jahresmiete zu bemessen, denn es orientiert sich maßgeblich an der Größe der vermieteten Räume, die sich wiederum in der Höhe des vereinbarten Mietzinses niederschlägt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1496792

ZMR 2006, 611

GuT 2006, 153

RVGreport 2006, 239

OLGR-Ost 2006, 459

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