Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 22.11.2005; Aktenzeichen 85 T 335/04 WEG)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 449/03 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 1. hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten bilden die durch Teilungserklärung der teilenden Eigentümerin, der V. Kommanditgesellschaft, vom 30.05.1986 (Bl. 7 d. A.) entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Die Teilungserklärung führt in § 2 die einzelnen Wohnungen auf, jeweils unter Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an einem genauer bezeichneten Kellerraum. § 3 der Teilungserklärung trifft Regelungen darüber, welche Bestandteile der Wohnanlage zum Sondereigentum gehören; § 4 der Teilungserklärung beinhaltet entsprechende Regelungen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums. § 6 der Teilungserklärung enthält die Regelung, dass der teilende Eigentümer die Eintragung der Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile „unter Einräumung der genannten Sonderrechte” in das Grundbuch bewilligt und beantragt.

§ 7 der Teilungserklärung lautet wie folgt:

„Es bleibt der Firma V. … Kommanditgesellschaft hiermit ausdrücklich vorbehalten und allein deren Entscheidung überlassen, an den drei aus dem Lageplan Kellergeschoß ersichtlichen Garagen und dem offenen Wageneinstellplatz Sondernutzungsrechte zu vergeben, wobei jedoch dem jeweiligen Berechtigten aufzuerlegen ist, die Unterhaltung und Instandsetzung der mit dem Sondernutzungsrecht überlassenen Garage oder des offenen Wageneinstellplatzes auf seine Kosten vorzunehmen.”

Die Antragstellerin ist aufgrund Zuschlagbeschlusses vom 03.07.2002 Eigentümerin der Wohnung Nr. 5. Die Antragsgegnerin zu 1. hat infolge notariellen Kaufvertrages vom 10.07.1990 zusammen mit ihrem Ehemann von der teilenden Eigentümerin die Wohnung Nr. 7 erworben; seit 1996 ist sie Alleineigentümerin dieser Wohnung.

In § 1 Abs. 2 dieses Kaufvertrages war unter anderem Folgendes vereinbart:

„Unter Hinweis auf § 7 der Teilungserklärung weist die Verkäuferin den Käufern und der Wohnung Nr. 7 den Wageneinstellplatz Nr. 7 gemäß beigefügter Skizze als Sondernutzungsrecht zu.”

Die Antragsgegnerin zu 1. nutzte in der Folge den Wageneinstellplatz unter Ausschluss der übrigen Beteiligten. In den betreffend die Wohnanlage angelegten Wohnungsgrundbüchern erfolgte keine Eintragung eines Sondernutzungsrechts an dem genannten Wageneinstellplatz. Am 19. 12.1996 wurde die Auflösung der teilenden Eigentümerin und am 11.01.1999 deren Erlöschen im Handelsregister eingetragen.

Mit ihrem am 15.09.2003 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin, soweit in dritter Instanz noch von Bedeutung, von der Antragsgegnerin zu 1. die Unterlassung der alleinigen Nutzung des genannten Wageneinstellplatzes sowie dessen Herausgabe. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.04.2004 diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.11.2005 die Antragsgegnerin zu 1. unter (teilweiser) Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses verpflichtet, die alleinige Nutzung des Wageneinstellplatzes zu unterlassen und diesen an die Antragstellerin sowie die weiteren Beteiligten zu III. durch Einräumung von Mitbesitz herauszugeben. Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerechte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1., mit welcher sie die Zurückweisung der Erstbeschwerde der Antragsstellerin begehrt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

II.

A. Die nach §§ 27, 29 FGG, § 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts,§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 1. verlangen kann, die alleinige Nutzung des in der Wohnanlage belegenen verfahrensgegenständlichen Kfz-Stellplatzes zu unterlassen und diesen an die Antragstellerin sowie die weiteren Beteiligten zu III. durch Einräumung von Mitbesitz herauszugeben. Der Anspruch auf Unterlassung der alleinigen Nutzung beruht auf § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG, der Anspruch auf Herausgabe folgt aus § 985 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG. Denn die Antragstellerin ist – wie auch die Beteiligten zu III. und die Antragsgegner – Miteigentümerin des im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellplatzes, der Antragsgegnerin zu 1. steht kein Recht zum ausgeübten Alleinbesitz – insbesondere kein Sondernutzungsrecht – zu und der Geltendmachung des Anspruchs der Antragstellerin stehen keine sonstigen Einwendungen entgegen.

1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass § 985 BGB den üb...

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