Leitsatz (amtlich)

Aus der bloßen Rechtsform der GmbH kann nicht zweifelsfrei auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Rechtsforminhabers geschlossen werden.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 20.06.2007; Aktenzeichen 6 O 118/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 20.6.2007 - Geschz.: 6 O 118/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 253,65 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 6.7.2007 richtete sich dagegen, dass das LG in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.6.2007 u.a. die Umsatzsteuer auf das von der Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten zu zahlende Anwaltshonorar - 253,65 EUR - berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.6.2007 hat sie angegeben, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, "die Klägerin [sei] als Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorsteuerabzugsberechtigt"; näheres trägt er hierzu nicht vor; Beweis tritt er nicht an. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie durch Verfügung vom 27.8.2007 (Bl. 125R d.A.) dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Das Beschwerdegericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde befugt.

Zwar ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des LG gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO insofern verfahrensfehlerhaft als diese Entscheidung durch schlichte Verfügung - vom 27.8.2007 (Bl. 125R d.A.) - getroffen wurde. Dass die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung durch Beschluss zu ergehen hat, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Stuttgart MDR 2003 110 [111]; OLG Koblenz Rpfleger 1978, 104 [105], zur Nichtabhilfe und Vorlage nach § 11 RPflG a.F.; Lipp in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2007, § 572 Rz. 10; Gummer in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 572 Rz. 10; Hartmann in Baubach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 572 Rz. 8; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 571 a.F. Rz. 4 und 6). Dieser Auffassung hat sich der Senat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung angeschlossen (KG, Beschl. vom 30.8.2007 - 2 W 148/07). Für sie spricht vor allem, dass bei sofortigen Beschwerden gegen Entscheidungen von Kollegialspruchkörpern der gesamte Spruchkörper - durch Beschluss - über die Nichtabhilfe und Vorlage entscheiden soll, nicht aber etwa nur sein Vorsitzender durch Verfügung. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Nichtabhilfeverfahren je nach Zusammensetzung der Einheit des Ausgangsgerichts, die für die angefochtene Entscheidung zuständig ist - sei es als Kollegium, sei es als eine mit einem einzelnen Richter bzw. Rechtspfleger besetzte Einheit, unterschiedlich ausgestaltet ist. Im Übrigen ist es in aller Regel angemessen und für den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens zweckmäßig, wenn das Ausgangsgericht den Parteien Kenntnis von seiner Nichtabhilfe, d.h. insbesondere von den der Nichtabhilfe zugrunde liegenden Erwägungen, und von der Vorlage der sofortigen Beschwerde an das Beschwerdegericht gibt. Eine solche Kenntnisgabe ist im Falle des Erlasses eines Beschlusses, anders als bei einer schlichten Verfügung, eine natürliche verfahrensrechtliche Folge.

Der Mangel des Vorlageverfahrens führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung. Die durch bloße Verfügung bewirkte Nichtabhilfe und Vorlage hat daher einen Devolutiveffekt und lässt das Beschwerdeverfahren beim Beschwerdegericht anhängig werden. Das Beschwerdegericht ist folglich auch bei mangelhaftem Abhilfeverfahren zur Entscheidung über die Beschwerde befugt (ebenso: OLG Stuttgart, a.a.O.; KG, a.a.O.; Lipp in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2007, § 572 Rz. 14). Von seiner gleichwohl bestehenden Befugnis, die Sache an das Ausgangsgericht zur ordnungsgemäßen Bescheidung zurückzuverweisen (ebenso: OLG Stuttgart, a.a.O.; KG, a.a.O.; Lipp in MünchKomm/ZPO, a.a.O.), macht der Senat vorliegend keinen Gebrauch.

2. Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als "sofortige Beschwerde" i.S.v. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO auszulegen. Denn gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss findet allein dieses Rechtsmittel statt; das Rechtsmittel der einfachen "Beschwerde" gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Recht unbekannt.

3. Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig; über sie hat nach § 568 Satz 1 und 2 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden.

4. In der Sache hat das LG die Umsatzsteuer zu Recht berücksichtigt.

Denn nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Er braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst irgendwie zu bekräftigen (Hartmann...

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