Entscheidungsstichwort (Thema)

Katzenhaltung. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Maß des ordnungsmäßigen Gebrauchs des Sondereigentums überschreitet ein Wohnungseigentümer jedenfalls dann, wenn er in seiner 42 m² großen Ein-Zimmer-Wohnung mehr als 4 Katzen hält.

2. Die übermäßige Katzenhaltung eines Wohnungseigentümers kann gegen ihn Schadensersatzansprüche eines Miteigentümers wegen Mietminderungen der Mieter dieses Miteigentümers auslösen.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 2, § 906 Abs. 1

 

Beteiligte

weitere Beteiligte wie aus dem Rubrum des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. August 1990 – 85 T 55/90 (WEG) – zu 5) bis 16) und 18) bis 23) ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 147/88 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 55/90 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 6.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.

Der Antragsgegner ist Eigentümer der Wohneinheit Nr. …, zu der die im Quergebäude, I. Obergeschoß rechts, gelegene, im Sondereigentum stehende und etwa 42 m² große Ein-Zimmer-Wohnung gehört. In dieser Wohnung hält der Antragsgegner seit Jahren teilweise bis zu 14 Katzen.

Die Beteiligte zu 3), die Wohnungseigentümerin u. a. der im Quergebäude gelegenen und von ihr vermieteten Wohnungen Nr. …, und … ist, hat mit Abtretungserklärung vom 30. Mai 1990 sämtliche ihr gegen den Antragsgegner bereits zustehenden und künftigen Ansprüche infolge Geruchsbelästigung durch übermäßige Katzenhaltung des Antragsgegners an die Antragstellerin abgetreten.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin in erster Linie den Verwalter auf Verpflichtung in Anspruch genommen, dafür Sorge zu tragen, daß der Antragsgegner sämtliche Katzen abschafft; hilsweise hat sie die entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners begehrt. Sie hat unter Berufung auf wiederholte Beschwerden von Mietern im Hause geltend gemacht, aus der Wohnung des Antragsgegners dringe derart starker Katzengeruch, daß es kaum möglich sei, „ohne Brechanfall” die Treppen des Quergebäudes der Wohnanlage zu begehen. Durch Beschluß vom 18. Juli 1989 hat das Amtsgericht Neukölln unter Zurückweisung der Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin im übrigen den Antragsgegner verpflichtet, jegliche aus der Katzenhaltung herrührenden Geruchsbelästigungen zu unterlassen. Auf die gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 28. August 1990 dem Antragsgegner untersagt, in seiner Eigentumswohnung mehr als vier Katzen zu halten, und ferner festgestellt, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder entstehen wird, daß Mieter der im Eigentum des Beteiligten zu 3) stehenden Eigentumswohnungen wegen der aufgrund der Haltung von mehr als vier Katzen entstehenden Geruchsbelästigungen den Mietzins mindern oder mindern werden.

Gegen diesen dem Antragsgegner am 2. Oktober 1990 zugestellten Beschluß richtet sich dessen am 16. Oktober 1990 eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts und die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel des Antragsgegners ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), läßt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen.

1. Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht von der Befugnis der Antragstellerin zur Geltendmachung des Unterlassungs- und Feststellungsanspruchs ausgegangen, da es sich insoweit um eigene Ansprüche der Antragstellerin und nicht um solche handelt, die der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zustehen (vgl. Senat, Beschluß vom 6. März 1985 – 24 W 3538/84 –, ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236; Beschluß vom 14. März 1990 – 24 W 6087/89 –, ZMR 1990, 307 = WuM 1990, 317).

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den gegen den Antragsgegner gerichteten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Nr. 1, 150 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für begründet erachtet, soweit der Antragsgegner in seiner Wohnung mehr als vier Katzen hält.

Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme aus, daß auch unter Berücksichtigung des ungepflegten und teilweise stark instandsetzungsbedürftigen Zustands der Wohnanlage und der einfachen Wohngegend jedenfalls die Haltung von mehr als vier Katzen in der ...

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