Leitsatz (amtlich)

1. Der Geschädigte, der für seinen neuwertigen Pkw Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall auf Neuwagenbasis begehrt, hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen (insb. einen erheblichen Schaden und die Anschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs) darzulegen und zu beweisen.

2. Sieht das Erstgericht von der Aufklärung des Unfallhergangs ab und weist es die Klage, mit der der Kläger Abrechnung auf Neuwagenbasis fordert, allein mit der Begründung ab, die dafür erforderlichen Voraussetzungen könnten nicht festgestellt werden und dem Kläger könne auch nicht Schadenersatz auf Reparaturkostenbasis zugesprochen werden, weil er seine Klage nicht entsprechend "umgestellt habe", liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten betrifft nämlich denselben Streitgegenstand und ist lediglich ein minus (nicht aliud) ggü. dem Ersatz des Neupreises des neu angeschafften Ersatzfahrzeugs. Daher steht auch § 308 ZPO einer Verurteilung auf Ersatz der Reparaturkosten nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 43 O 141/09)

 

Tenor

Es ist beabsichtigt, auf den Hilfsantrag des Klägers die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 4.3.2009, gegen 05.35 Uhr, in der Breite Straße in Berlin-Pankow; die seitliche Kollision zwischen dem auf ihn am 16.2.2009 zugelassenen, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LG in seinem Eigentum stehenden und von seiner Tochter geführten Pkw Toyota Yaris, (Sport Edition, 5-türig, 1.298 ccm Hubraum, 64 kW [87 PS], Kilometerstand: 587) und dem von der Erstbeklagten gehaltenen, vom Zweitbeklagten geführten und bei der Drittbeklagten versicherten Lkw Mitsubishi ereignete sich im gleichgerichteten Verkehr beim parallelen Abbiegen aus der Wollankstraße nach rechts in die Breite Straße (Hauptanstoßstelle beim klägerischenToyota hinten links, beim Lkw Mitsubishi vorne rechts).

Die Parteien werfen sich gegenseitig einen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel beim parallelen Rechtsabbiegen vor, streiten um die Haftung dem Grunde nach sowie darum, ob der Kläger Schadensersatz auf Neuwagenbasis verlangen kann; wegen des vom Kläger im Einzelnen vorgetragenen Schadens (u.a. Reparaturkosten 3.534,67 EUR netto, 4.206,26 EUR brutto; merkantiler Minderwert 900 EUR; Wiederbeschaffungswert 14.000 EUR; Restwert 7.790 EUR) wird auf die Rz. 10 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne von den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nicht Schadensersatz im Wege der Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen; die streitige Haftungsquote könne dahinstehen, denn die Klage sei bereits unschlüssig, weil der klägerische Vortrag seinen Klageantrag nicht rechtfertige; die vom Kläger begehrte Art der Schadenbehebung scheide aus, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis (erhebliche Beschädigung sowie Erwerb eines gleichwertigen Neuwagens als Ersatz) nicht vorlägen.

Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis scheide aus, weil der Kläger dies trotz ausführlicher Erörterungen nicht geltend mache, insbesondere die Klage auch nicht entsprechend umgestellt habe (Rz. 51 des angefochtenen Urteils).

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er primär die Verurteilung der Beklagten nach seine erstinstanzlichen Anträgen (Schreibfehler auf S. 1 der Berufungsbegründung im Antrag zu 4.: richtig 41,65 EUR) erstrebt, hilfsweise die Zurückverweisung an das LG und weiter hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Reparaturkosten netto, des merkantilen Minderwerts, der Kosten der Sachverständigengutachten, Nutzungsausfall für 5 Tage, die Auslagenpauschale sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden.

Sein unfallgeschädigtes Fahrzeug sei neuwertig gewesen; er habe den Kaufvertrag am 21.02.2009 geschlossen (Beweis: "1. Kaufvertrag" - gemeint wohl: Rechnung vom 21.2.2009 der Auto P GmbH; 2. Manfred P); der Kaufvertrag sei nicht schriftlich, sondern nur mündlich geschlossen worden (Beweis: wie vor). Zuvor habe der Händler des Importfahrzeugs die Zulassungsbescheinigung II beantragen müssen; daher erkläre sich der Eintrag der Kreisverwaltung Cochem am 26.01.2009 (Berufungsbegründung sub 14 mit Rechnung der Auto P GmbH vom 21.02.2009 für den Kauf des geschädigten TOYOTA YARIS über 12.900 EUR brutto, 10.840,34 EUR netto).

Die Beschädigungen am Fahrzeug seien auch erheblich; das LG habe die Beweiserhebung über die Behauptung, das gesamte Seitenteil hinten links müsse ausgewechselt werden, zu Unrecht als Ausforschungsbeweis abgelehnt; jedenfalls habe es einen erforderlichen Hinweis auf einen Widerspruch zum Inhalt des privaten S...

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