Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsregelung: Ablehnung fester Umgangszeiten für Umgang mit einem Jugendlichen

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Anordnung von festen Umgangszeiten, wenn 16jähriges Kind Vater sehen will, aber Kontakt von seinen Vorstellungen abhängig macht, § 1684 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 17.10.2009; Aktenzeichen 134 F 7439/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 17.10.2009 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Vater hat die außergerichtlichen Kosten der Mutter zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Ehe der Eltern ist am 21.1.2005 rechtskräftig geschieden worden. Die Eltern hatten sich zuvor im Sommer 2003 getrennt, wobei die Trennung durch den Auszug der Mutter aus dem Familienhaus vollzogen wurde. Die beiden gemeinsamen Kinder C., geb. 1990, und A. blieben bei der Mutter und sahen den Vater alle 14 Tage am Wochenende. Nachdem der Vater erfahren hatte, dass die Mutter nach B. umziehen wollte, beantragte er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Mit Beschluss des AG Frankfurt wurde im August 2004 der vorläufige Verbleib der Kinder beim Vater angeordnet. Am 30.7.2005 zogen die Kinder zur Mutter nach B., der mit Beschluss vom 19.8.2005 die alleinige Sorge übertragen worden ist. Die Kinder hatten in der Folgezeit keinen Kontakt zum Vater. Mit dem Sohn C. besteht bis heute kein Kontakt. Im Mai 2006 fand zwischen dem Vater und A. für eine kurze Zeit ein Austausch per SMS statt, der aber wieder zum Erliegen kam. Der Vater hatte dann im Sommer 2007 eine Regelung des Umgangs u.a. mit A. beantragt. Er hat diesen Antrag dann in der mündlichen Anhörung am 29.5.2008 zurückgenommen, nachdem A. erklärt hatte, er wolle den Vater nicht sehen, aber er könne sich eine schriftliche Kommunikation vorstellen. Der Vater und A. begannen dann im Herbst 2008 elektronisch zu kommunizieren. In den Mails berichtete der Vater u.a. wie sehr er den Sohn vermisse und dass er eine schlimme Zeit gehabt habe, als ihn die Kinder verlassen hätten. Am 24.2.2009 teilte der Sohn dem Vater mit, dass er in den nächsten oder übernächsten Ferien nach F. fahren und dort Freunde und Verwandte besuchen wolle und dann vielleicht auch den Vater treffen könne. Wenn der Vater wolle, könne er ihm auch mal seine Meinung zum Gericht mitteilen, welches er nicht möge. Der Vater zeigte sich hoch erfreut und teilte mit, dass er den Sohn auch in B. besuchen könne, wobei er auch dessen Ansicht zu den Gerichtsverfahren erfahren wollte. Der Vater war der Auffassung, dass nur das Gericht eine objektive Hilfe sei, da die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter die Entfremdung wolle. A. antwortete darauf, dass er vielleicht im Sommer nach F. käme, es ihn gestört habe, dass der Richter alles angezweifelt habe, was er gesagt habe und er immer noch der gleichen Meinung sei wie damals. Alle sollten ein harmonisches Verhältnis ohne Streit haben. Danach brach dann der Kontakt zwischen Vater und Sohn wieder ab und der Vater hat nunmehr erneut beantragt, dass der Umgang zwischen ihm und A. geregelt wird.

Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn sei wieder abgebrochen, weil der Vater dem Sohn gegenüber auf eine gerichtliche Klärung bestanden habe. Sie selbst habe nichts gegen einen Umgang des Sohnes mit dem Vater und sie habe auch nur gewusst, dass ein elektronischer Kontakt bestanden habe ohne die Einzelheiten zu kennen.

Das AG hat nach Anhörung des Jugendlichen, der Eltern und des Jugendamtes mit Beschluss vom 17.10.2009 unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen den Vater berechtigt und verpflichtet, mit dem Sohn einen schriftlichen Kontakt alle 2 Wochen aufzunehmen, und festgestellt, dass der Vater berechtigt ist mit A. persönlichen Umgang zu pflegen, wobei sich Ort und Zeit des Treffens nach dem übereinstimmenden Willen von Vater und Sohn richtet.

Gegen diesen ihn am 26.10.2009 zugestellten Beschluss hat der Vater am 25.11.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 28.12.2009 rechtzeitig begründet.

Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung des AG faktisch einem Umgangsausschluss gleichstehe, weil sie keinen vollstreckbaren Inhalt habe. Sein Elternrecht sei vom AG nicht beachtet worden. Die Entscheidung berücksichtige alleine den Willen des Kindes ohne zu klären, ob das Kind aufgrund seines Alters, der Vorgeschichte und der familiären Eingebundenheit im mütterlichen Haushalt überhaupt einen eigenen Willen bilden könne.

Er begehrt weiterhin eine Umgangsregelung dahingehend, dass er das Recht habe, mit A. jeweils ein Wochenende im Monat sowie zwei Wochen in den Sommerferien und eine Woche jeweils in den Winter- und Osterferien zu verbringen.

Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung und führt aus, dass der Vater nach dem Beschluss des AG nicht einmal den schriftlichen Kontakt zu A. gesucht habe. Viel...

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