BMF, 12.8.2009, IV C 6 - S 2137/07/10003

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11.10.2007, IV R 52/04 (BStBl 2009 II S. 705) entschieden, dass

  1. eine beim Verkauf von Neuwagen eingegangene Rückkaufsverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung darstellt, die losgelöst von dem etwa nachfolgenden Rückkaufgeschäft zu beurteilen ist;
  2. für die von einem Kraftfahrzeug-Händler mit Abschluss des Fahrzeugkaufvertrages übernommene Rückkaufsverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine Verbindlichkeit auszuweisen ist.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieser Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach den Grundsätzen des Urteils vom 15.10.1997, I R 16/97 (BStBl 1998 II S. 249) kann ein Kraftfahrzeug-Händler wegen der Rückkaufsverpflichtung nach Ablauf der Leasingzeit eine Rückstellung bei drohendem Verlust aus einzelnen Rücknahmegeschäften bilden. Für eine daneben zu passivierende Verbindlichkeit hinsichtlich der (abstrakten) Rückkaufsverpflichtung ist den Urteilsgrundsätzen kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Dem Urteil des BFH vom 11.10.2007, IV R 52/04 (BStBl 2009 II S. 705) liegt ein gleich gelagerter Sachverhalt zugrunde. In der Begründung zu dieser Entscheidung fehlt die detaillierte Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung durch die Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen eine Drohverlustrückstellung auszuweisen ist.

Der BFH begründet im Urteil vom 11.10.2007, IV R 52/04, a.a.O. den Ausweis der Verbindlichkeit im Wesentlichen damit, dass die Rückkaufsverpflichtung eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung darstelle. Dabei übersieht er aber, dass dieser Belastung ein wirtschaftlicher Vorteil in Form eines Anspruchs auf Übertragung der betroffenen Fahrzeuge gegenübersteht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1

EStG § 5 Abs. 4a

EStG § 6 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 890

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