Für die Annahme eines Vorbehalts kann es ausreichen, wenn der Mieter wegen des Mangels eine Mietminderung mehrmals und deutlich androht.[1] Dagegen stellt die Mängelanzeige allein oder wiederholt vorgetragene Beanstandungen grundsätzlich keinen wirksamen Vorbehalt dar.[2]

 
Hinweis

Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Mieter aufgrund von Verhandlungen mit dem Vermieter sowie dessen Erklärungen mit einer baldigen Beseitigung des Mangels rechnen durfte und die Zahlungen in dieser dem Vermieter bekannten Erwartung leistete.[3] Jedoch kann auch im Fall der Reparaturzusage durch den Vermieter die vorbehaltlose Weiterzahlung über einen längeren Zeitraum als Verzicht des Mieters gewertet werden.

Eine vorbehaltlose Mietzahlung liegt auch vor, wenn der Mieter von seinem Recht zum Widerruf der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht und den Bankeinzug duldet.[4]

Zahlt der Mieter "unter Vorbehalt" bzw. leistet der Mieter wegen Mängel der Wohnung nur eine geminderte Miete, kann ein Gericht im Streitfall jedoch auch eine höhere Minderungsquote zusprechen.[5]

Zahlt der Mieter trotz Kenntnis eines während der Mietzeit aufgetretenen Mangels die Miete über einen gewissen Zeitraum vorbehaltlos weiter, kann er analog § 539 BGB a. F. auch sein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlieren.[6]

[2] LG Berlin, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.1986, 10 U 112/86, ZMR 1987 S. 329.
[3] OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.4.1995, 10 U 137/94, WuM 1995 S. 435; vgl. auch BGH, WPM 1973 S. 146.
[6] Wegen Nichtgewähren oder Entziehen des vertragsgemäßen Gebrauchs – § 542 BGB a. F. – so BGH, Urteil v. 31.5.2000, XII ZR 41/98, NJW 2000 S. 2663 = WuM 2000 S. 416; OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.5.2003, 24 U 99/02, GE 2003 S. 878.

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