Zusammenfassung

Für den Erlass einer sog. Leistungsverfügung auf Zahlung einer Geldschuld im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz einer GmbH fehlt es am Vorliegen eines Verfügungsgrundes.

Der Hintergrund: Kündigung und Nichtauszahlung eines Gesellschafterdarlehens

An der Klägerin, einer im Softwarebereich tätigen GmbH, war u.a. die Beklagte, ein Beteiligungsunternehmen, mit 40 % der Anteile beteiligt. Zwischen der Beklagten und den übrigen Gesellschaftern der Klägerin war eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen worden, in welcher die Beklagte der Klägerin u.a. ein in Teilbeträgen abrufbares Darlehen über 7,2 Mio. EUR zur Finanzierung des Aufbaus und der Erweiterung des Geschäftsbetriebes der Klägerin zusagte; ein entsprechender Darlehensvertrag wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossen.

Nachdem die Klägerin mehrere Teilbeträge des Darlehens abgerufen hatte, kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag, weil das Geschäftsmodell der Klägerin praktisch nicht umsetzbar sei (eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit war im Vertrag vorgesehen). Einen Betrag von 1 Mio. EUR, den die Klägerin bereits abgerufen hatte, zahlte die Beklagte in der Folge nicht mehr an die Klägerin aus.

Dagegen wandte sich die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung und beantragte, die Beklagte zur Auszahlung des abgerufenen Darlehensbetrags über 1 Mio. EU zu verurteilen. Gegen die dem Antrag der Klägerin stattgebende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts legte die Beklagte Berufung vor dem OLG München ein.

Das Urteil des OLG München v. 20.06.2018, 7 U 1079/18

Die Berufung der Beklagten war erfolgreich und das dem Antrag der Klägerin stattgebende Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben. Nach Auffassung des OLG München lag aus mehreren Gründen kein Verfügungsgrund, d.h. keine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung, vor. Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit einer GmbH keine existenzielle Notlage darstelle, die den Erlass einer Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertige. Eine zahlungsunfähige und damit kurz vor der Insolvenz stehende Gesellschaft habe per se keine Existenzberechtigung mehr, sodass ihr Bestehen auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besonders geschützt werden müsse. Aus demselben Grund falle auch die gebotene Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und denen der Beklagten zugunsten der Beklagten aus.

Die Auswirkungen des Urteils in der Praxis

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen und nicht deren Befriedigung – denn dafür ist ein Hauptsachverfahren durchzuführen. Eine Befriedigung von Ansprüchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist demgemäß nur in engen Ausnahmefällen möglich, nämlich wenn eine existenzielle Notlage des Anspruchstellers vorliegt, dieser im Hauptsachverfahren voraussichtlich obsiegen wird und eine Abwägung seiner Interessen mit den Interessen des Anspruchsgegners zu seinen Gunsten ausfällt. Diese allgemeinen Grundsätze hat nun das OLG München bestätigt und klargestellt, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit einer GmbH keinen solchen Ausnahmefall darstellt.

Droht einer GmbH die Zahlungsunfähigkeit, wird die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen Dritte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des Urteils des OLG München folglich kein geeigneter Weg sein, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden (und zwar nicht einmal, wenn ihr Zahlungsanspruch gegen den Dritten eindeutig besteht). Dies sollte insbesondere den Geschäftsführern der betroffenen Gesellschaften bewusst sein, die angesichts des Urteils des OLG München beim drohenden Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit gehalten sind, nach Wegen außerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit zu suchen oder – wenn ihnen dies nicht gelingt – zur Vermeidung straf- und haftungsrechtlicher Konsequenzen (z.B. nach § 15a InsO oder § 64 GmbHG) Insolvenzantrag für die von ihnen geleitete Gesellschaft zu stellen.

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