Kommentar

Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem förderungsfähigen Teil des Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden, unterliegen der Krankenversicherungspflicht. Dagegen besteht keine Versicherungspflicht für Personen, die eine Berufsfachschule nicht deshalb besuchen, um einen höheren allgemeinen Bildungsabschluß zu erreichen, sondern um sich für einen bestimmten Beruf ausbilden zu lassen ( Krankenversicherung ).

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 07.11.1995, 12 RK 38/94

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