Leitsatz

In einem Formular-Verwaltervertrag geregelte Sondervergütung für "die Bearbeitung/Durchführung von Sonderumlagen" ist intransparent und damit unwirksam

 

Normenkette

§ 27 WEG; § 307 BGB

 

Kommentar

  1. Wird für die Kardinalpflichten des WE-Verwalters (nach §§ 27 und 28 WEG) in einem Formular-Verwaltervertrag ein Sonderhonorar ausbedungen, muss die Regelung diese Abweichung vom Normalfall deutlich und verständlich herausheben; andernfalls ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig.
  2. Vorliegend war im Vertrag vereinbart, dass mit dem Pauschalhonorar alle Grundleistungen des Verwalters im Rahmen der laufenden ordnungsgemäßen WE-Verwaltung abgedeckt seien. Nach Lektüre dieser Bedingung erwartet man nicht die Festlegung einer Sondervergütung für die Erhebung bzw. Bearbeitung und Durchführung von Sonderumlagen. Diese Leistung gehört zu den vom Verwalter gemäß §§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 WEG i.V.m. § 28 WEG pflichtgemäß zu erbringenden Leistungen. Wenn nach dem Vertrag eine Pauschalvergütung für alle Grundleistungen vorgesehen ist, muss eine spätere Festlegung einer Zusatzvergütung für eine Grundleistung als überraschend und widersprüchlich angesehen werden. Der Sonderhonorarregelung fehlt es an entsprechender Klarheit.
Anmerkung

Solche Sonderhonorarvereinbarungen müssen also sehr eindeutig ausgewiesen sein. Als zulässig zu erachten sind etwa Mehraufwandsgebühren für Mahnungen, Bearbeitungskosten bei Eigentumswechsel usw. Die in § 27 Abs. 13 WEG genannten Tätigkeiten des Verwalters (sog. Kardinalpflichten) sollten allerdings grundsätzlich von Sondervergütungsabsprachen ausgenommen werden (vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., 2010, § 26 Rz. 63).

 

Link zur Entscheidung

LG Hanau, Beschluss vom 19.11.2009, 8 T 90/08LG Hanau, Beschluss v. 19.11.2009, 8 T 90/08, ZMR 2010 S. 398

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