Leitsatz

Ein Rentner bezieht seit 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er hat sich im März 1982 von der → Krankenversicherung der Rentner befreien lassen und sich in der privaten Krankenversicherung versichert.

Er beantragt im Januar 1995 die Aufnahme in der sozialen → Pflegeversicherung bei der sozialen Pflegekasse mit Wirkung ab 1. 1. 1995. Er macht geltend, daß sein Austritt aus der Krankenversicherung der Rentner nicht automatisch bedeutet, dass er damit auch aus der sozialen Pflegeversicherung ausgetreten sei. An diese habe niemand denken können, als er seinen Befreiungsantrag gestellt habe. Er halte deshalb die neue Pflegeversicherung mit der Regelung mit Verweis auf private Pflegeversicherung für verfassungswidrig. Dies u. a. auch deshalb, weil dieser Personenkreis von Rentnern, die privat krankenversichert sind, eine private Pflegeversicherung mit einer monatlichen Prämie von 58,50 DM, zu der er im Übrigen nur einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers von monatlich 10,78 DM erhalte, sich nicht leisten könne.

Das BSG gab dem Rentner nicht recht, da er unter keinem Gesichtspunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung erfüllt. Er gehört nicht zum Kreis der nach §§ 20, 21 SGB XI Versicherungspflichtigen und ist auch nicht nach § 26 SGB XI zur freiwilligen Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung berechtigt. Soweit der Kläger damit von der sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen ist, wird der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Wer sich auf der gesetzlichen Grundlage endgültig für die private Krankenversicherung entschieden hat, muss auch nicht vorhersehbare finanzielle und inhaltliche Entwicklungen der Systeme in Kauf nehmen. Er hat generell keinen Anspruch auf eine Regelung, die es ihm erlaubt, das System zu wechseln, je nachdem, welches System ihm jeweils nach seinen Vorstellungen als vorteilhaft erscheint.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 03.09.1998, B 12 P 3/97 R

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge