Leitsatz
Keine Nutzungszweckänderung von Teileigentum durch Veräußerungszustimmung
Normenkette
§§ 12, 15 WEG
Kommentar
Die durch den Verwalter erteilte Veräußerungszustimmung gem. § 12 WEG besagt nur, dass aus der Person des Erwerbers keine wichtigen Gründe gegen den Eintritt in die Gemeinschaft hergeleitet werden, nicht aber, dass die aus dem genehmigten Kaufvertrag ersichtliche Absicht einer bestimmten künftigen Nutzung (Restaurant in Ladenräumen) gebilligt wird. Dies könnte der Verwalter zu Lasten der Gemeinschaft ohnehin nicht wirksam genehmigen.
Link zur Entscheidung
KG v. 7.2.2005, 24 W 135/04KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2005, 24 W 135/04
Hat ein zustimmungspflichtiger Verwalter positiv Kenntnis von einer beabsichtigten vereinbarungswidrigen Nutzung des Kaufgegenstands durch den Erwerber, kann er allerdings m.E. zunächst bis zu Klärung der erwartungsgemäß in der Gemeinschaft streitträchtigen Fragen seine Zustimmung zurückstellen.
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