Leitsatz

In einem als Hobbyraum ausgewiesenen Teileigentum dürfen Kinder nicht ständig übernachten

 

Normenkette

§§ 10, 14 Nr. 1, 15 WEG

 

Kommentar

  1. Der Umstand, dass der BGH zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat, rechtfertigt für sich allein genommen nicht die Zulassung einer Revision. Erforderlich ist hierfür vielmehr, dass eine Rechtsfrage umstritten ist oder dass ihr ein verallgemeinerungsfähiger Sachverhalt zugrunde liegt, für dessen Beurteilung es an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe bisher ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss v. 27.3.2003, V ZR 291/02).
  2. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu – nicht nur vorübergehenden – Wohnzwecken unzulässig ist. Eine widerrechtliche Nutzung ist deshalb zu unterlassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine Wohn- bzw. Schlafnutzung durch die Kinder im konkreten Fall (derzeit) möglicherweise nicht störend ist. Auch bestehende behördliche Genehmigung zur Umnutzung dieses Raums ist wohnungseigentumsrechtlich ohne Bedeutung. Auch unter typisierender Betrachtungsweise ist zu berücksichtigen, dass eine Wohnnutzung in einem Teileigentum eine intensivere und konfliktträchtigere Nutzung darstellt gegenüber einer solchen nur als Hobbyraum.

    Der klageweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch weder verwirkt noch verjährt. Zu verneinende Verjährung folgt bereits daraus, dass eine Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt (vgl. § 199 Abs. 5 BGB).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 16.6.2011, V ZA 1/11

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