1 Leitsatz

Ein Mieter, der dem Vermieter nicht die Möglichkeit gibt, die im Vorfeld einer Mangelbeseitigung erforderlichen Feststellungen zu treffen, kann sich auf seine Rechte aus § 536 Abs. 1 BGB (Mietminderung) und § 320 BGB (Zurückbehaltung) nicht berufen.

2 Normenkette

§§ 536 Abs. 1, 320 BGB

3 Das Problem

Stellt der Mieter in der Mietwohnung einen Mangel fest, muss er diesen beim Vermieter anzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB) und dem Vermieter zur Prüfung des Mangels das Betreten der Wohnung ggf. auch mit einem Handwerker ermöglichen. Verweigert der Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn der Mangel wegen der dadurch verzögerten Behebung zu Folgeschäden führt.

4 Die Entscheidung

Ferner kann der Mieter in diesem Fall nach einem Urteil des LG Berlin keine Mietminderung geltend machen und sich auch nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht wegen des angeblichen Mangels berufen.

Die beklagten Mieter hatten im Zuge eines Schimmelbefalls und wegen vorhandener Bodenfliesen aus Asbest Mietminderung und Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht. Nach einem dem Vermieter angezeigten angeblichen Wiederauftreten des Schimmels nach Beseitigung verweigerten sie eine weitere Besichtigung mit der Begründung, dass eine solche unnötig sei, weil es sich wegen des Wiederauftretens des Schimmels nach erstmaliger Beseitigung um einen unbehebbaren Mangel handele.

Das AG wie auch das LG Berlin folgten der Argumentation der Mieter nicht. Dass 2 Jahre nach Beseitigung des Schimmels erneut Schimmelbefall aufgetreten sei, sei noch kein Hinweis auf einen unbehebbaren Mangel. Daher hätten die Mieter dem Vermieter die Besichtigung des Mangels ermöglichen müssen. Nachdem die Mieter dies verweigert hatten, können sie sich nicht auf eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

5 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 22.10.2020, 65 S 185/19

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