Leitsatz

Die Regelung in einem gerichtlichen Räumungsvergleich, "Mietansprüche für die Vergangenheit bestehen damit nicht mehr", schließt die Nachforderung eines Saldos aus einer zeitlich erst später erstellten Betriebskostenabrechnung nicht aus. Der Vermieter muss sich jedoch bei der Aufstellung der Betriebskostenabrechnung aufgrund der Erlass- und Erfüllungswirkung des Räumungsvergleichs so behandeln lassen, als seien die bis zu seinem Abschluss fälligen Vorauszahlungen auf die Heiz- und allgemeinen Betriebskosten gezahlt.

 

Fakten:

Die Parteien streiten darüber, ob der Mieter eine nach dem Räumungsvergleich erhobene Betriebskostennachforderung bezahlen muss. Im Räumungsvergleich war geregelt: "Mietansprüche für die Vergangenheit bestehen nicht mehr." Das OLG gibt überwiegend dem Vermieter recht: Im Räumungsvergleich war geregelt, dass der Mieter 6.000 Euro zu zahlen habe und weitere Mietansprüche für die Vergangenheit nicht bestehen. Betriebskostennachforderungen sind aber von dieser Regelung insoweit nicht erfasst, als dass eine formell wirksame Abrechnung erst nach Abschluss des Vergleichs erstellt wurde. Der Räumungsvergleich ist insoweit so zu verstehen, dass nur solche Mietforderungen erfasst sein konnten, die im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits fällig waren.

Die Nachforderung aus einer erst nach dem Stichtag erstellten Betriebs- und Heizkostenabrechnung wird demgegenüber erst mit der Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig und ist mit dieser Zukunftsausrichtung von der auf Mietansprüche für die Vergangenheit beschränkten Sprachregelung des Vergleichs nicht erfasst.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, I-10 U 91/11OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.2.2012 – I-10 U 91/11

Fazit:

Das Landgericht hat den Vergleich hier so ausgelegt, dass er die Betriebskostenforderungen erfasst, da sie in der Vergangenheit ausgelöst wurden. Das Oberlandesgericht hat das bessere Argument auf seiner Seite mit dem Hinweis darauf, dass der Vergleich nur entstandene, das heißt fällige Ansprüche erfassen sollte. Betriebskostennachforderungen werden erst mit formell wirksamer Abrechnung fällig.

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