Zusammenfassung

Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann nicht als Komplementärin einer deutschen Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden, um eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister zu vermeiden.

Hintergrund: Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung

An einer deutschen Kommanditgesellschaft war als Komplementärin eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", kurz: B.V.) beteiligt. Die Komplementär-B.V. hatte ihren Sitz in den Niederlanden und war dort in das Handelsregister eingetragen. Sie verfügte über eine rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung in Deutschland, die im deutschen Handelsregister auch als solche eingetragen war. Die Kommanditgesellschaft beantragte die Ergänzung des Handelsregisters um die Registernummer der inländischen Zweigniederlassung neben oder anstelle des Verweises auf die B.V. Hierdurch wollte sie eine Eintragung ihrer wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister vermeiden.

Das Registergericht wies den Eintragungsantrag – in diesem Verfahren sowie einem inhaltsgleichen Parallelverfahren (Az. 3 W 5/20) – zurück. Dagegen erhob die Kommanditgesellschaft Beschwerde, über die das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte.

Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 18.03.2020 (Az. 3 W 4/20)

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das OLG Braunschweig entschied, dass nur die niederländische B.V. als Komplementärin eingetragen werden konnte. Eine Eintragung der Zweigniederlassung als Komplementärin sei irreführend und damit unzulässig, weil aus ihr nicht klar hervorgehe, dass allein die niederländische B.V. die persönliche Haftung und Vertretung der Kommanditgesellschaft übernommen habe.

Anmerkung: Kommanditgesellschaften und das Transparenzregister – eine komplexe Beziehung

Der Beschluss des OLG Braunschweig zeigt, dass die Problematik "Transparenzregister" keine geldwäscherechtliche Randerscheinung ist, sondern in vielfältigen, gesellschaftsrechtlichen Konstellationen und gerade bei Kommanditgesellschaften relevant wird.

In das Transparenzregister sind seit Ende 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von nahezu allen inländischen Gesellschaftstypen sowie von ausländischen Gesellschaften, die in Deutschland Immobilien erwerben, einzutragen. Wirtschaftlich Berechtigter ist (einfach gesprochen) jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft hält oder diese auf entsprechende Weise kontrolliert. Für diese Personen müssen persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum, Wohnort) und Angaben zu Art und Umfang ihrer wirtschaftlichen Berechtigung zum Transparenzregister gemeldet werden. Nur wenn sich diese Informationen vollständig aus nationalen (!) öffentlichen Registern (z.B. dem Bundesanzeiger, Handels- oder Unternehmensregister) ergeben, darf die Mitteilung an das Transparenzregister unterbleiben (sog. Mitteilungsfiktion). Deswegen können GmbHs mit einer aktuellen, elektronischen Gesellschafterliste auf eine separate Mitteilung ihrer wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister verzichten (zur Möglichkeit, diese zur Vermeidung einer Meldepflicht auch anlasslos beim Registergericht einzureichen siehe Einreichung einer Gesellschafterliste zur Erfüllung von Transparenzanforderungen.

Bei Kommanditgesellschaften hingegen vertritt das zuständige Bundesverwaltungsamt eine äußerst strenge Rechtsauffassung, nach der die Mitteilungsfiktion nur in Ausnahmefällen eingreift (insbesondere bei Einpersonen-KGs oder wenn es keinen oder nur den Komplementär als wirtschaftlich Berechtigten gibt).

Selbst wenn grundsätzlich eine der vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Ausnahmekonstellationen vorliegt, in denen die Mitteilungsfiktion eingreifen kann, stellen sich in der Praxis weitere Schwierigkeiten, wenn ausländische Gesellschaften eingebunden sind. Da sich in diesen Fällen die Angaben zu deren wirtschaftlich Berechtigten (Gesellschafter, Geschäftsführer etc.) nur aus den ausländischen Registern ergeben, wird die Mitteilungsfiktion an dieser Stelle "abgeschnitten" und bleibt die Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bestehen. Häufig – und gerade bei Einschaltung ausländischer Gesellschaften – müssen Kommanditgesellschaften daher ihre wirtschaftlich Berechtigten separat an das Transparenzregister melden.

So wäre es auch vorliegend gewesen, auch wenn das OLG Braunschweig auf diesen Punkt nicht näher eingehen musste: Selbst die Eintragung der deutschen Zweigniederlassung als Komplementärin in das Handelsregister der Kommanditgesellschaft hätte die Notwendigkeit einer Mitteilung an das Transparenzregister nicht entfallen lassen. Zum einen lag wohl keine der vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Ausnahmekonstellationen vor, zum anderen hätte die Mitteilungsfiktion jedenfalls bei den ausländischen Gesellschaften geendet.

Der Beschluss des OLG Braunschweig schafft ungeachtet dessen Klarheit mit Hinblick ...

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