Leitsatz

In Auslegung der Gemeinschaftsordnung kann der Eigentümer für sein unausgebautes Dachgeschoss ggf. von der Zahlung anteiliger Kosten und Lasten freigestellt werden

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 2 Satz 3 und 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. In Auslegung der Gemeinschaftsordnung kann es sich im Einzelfall ergeben, dass abweichend von § 16 Abs. 2 WEG ein unausgebauter Dachgeschossraum nicht an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zu beteiligen ist. Von einer Beteiligung ist erst dann auszugehen, wenn ein solches Teileigentum zu einer Wohnung ausgebaut ist und in Wohnungseigentum auch umgewandelt werden kann. Im vorliegenden Fall war auch nicht von einer teilweisen Kostentragung auszugehen; dies hätte viel deutlicher ausdrücklich geregelt werden müssen.
  2. Erfolgt ein solcher Ausbau auf Dauer nicht, käme u.U. eine Anspruchsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG in Betracht. Ein solcher untragbarer Zustand, der den Erwartungen der Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht entspricht, kann also dazu führen, dass jeder Eigentümer eine Anpassung der Vereinbarung verlangen könnte, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig erscheint. Ein solcher Anspruch auf Abänderung der Vereinbarung wurde in diesem Verfahren allerdings bisher noch nicht geltend gemacht.
  3. Auf Eigentümerbeschlüsse aus dem Jahr 2005 ist i.Ü. nach h.M. noch materiell-rechtlich altes Wohnungseigentumsrecht anzuwenden.
 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.07.2008, 5 Wx 47/07OLG Brandenburg, Beschluss v. 29.07.2008, 5 Wx 47/07, ZMR 2009 S. 857

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