Normenkette

§ 823 BGB

 

Kommentar

(zum Fall des Kindes, das sich an einer Dornenhecke auf gemeinschaftlichem Grund verletzt hatte, bereits OLG Frankfurt vom 15. 6. 1981, Rechtspfleger 81, 399)

Ausgehend von der grundsätzlich bestätigten Verkehrssicherungspflicht eines Verwalters hatte das OLG Frankfurt nach Rückverweisung erneut in dieser Sache zu entscheiden, und zwar diesmal über die Verschuldensfrage. In der neuerlichen Entscheidung wurde der Verwalter von einer Haftung freigezeichnet; angesichts des dem Kind bzw. dessen Eltern zuzurechnenden Mitverschuldens (Aufsichtspflichtverletzung), treffe den Verwalter kein ins Gewicht fallendes Verschulden. Der Verwalter musste im konkreten Fall als Verkehrssicherungspflichtiger nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass von Bewohnern Verhaltungsvorschriften (Teilungserklärung, Hausordnung) nicht eingehalten werden. Das Kind hatte entgegen der Zweckbestimmung auf einem Zugangsweg des Grundstücks gespielt; hier liegt ein Verschulden der gesetzlichen Vertreterin (der Mutter) vor, da sie selbst keine entsprechenden Verbote ausgesprochen hat und vor allem nicht vor dem Unfall auf die Entfernung der Dornenhecke durch sachgerechte Maßnahmen (z.B. einen entsprechenden Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung oder bei Gericht) eingewirkt hat. Das Verschulden von Kind und Mutter war deshalb die weitaus überwiegende Schadensursache, was dazu führe, dass das Kind den entstandenen Schaden allein zu tragen habe und auch keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen könne.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.08.1983, 20 W 217/83)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigntumsverwaltung

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