Leitsatz

Keine neuerliche Verwalterzustimmung erforderlich, wenn die Eigentumsübertragung rückabgewickelt wird

 

Normenkette

§ 12 WEG

 

Kommentar

  1. Hat der Verwalter die nach dem Inhalt des Sondereigentums erforderliche Zustimmung zur Veräußerung erteilt und ist diese im Grundbuch vollzogen worden, so bedarf die Eigentumsübertragung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags nach wirksamer Anfechtung bzw. aufgrund Rücktritts oder der Geltendmachung des großen Schadensersatzes keiner erneuten Zustimmung.
  2. Die genannten Voraussetzungen können auch durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil nachgewiesen werden, durch das der ursprüngliche Verkäufer sowohl zur Rückzahlung des Kaufpreises als auch zur Einigung in die Rückübereignung des Wohnungseigentums verurteilt worden ist.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss v. 6.7.2010, I-15 Wx 355/09

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