Zusammenfassung

Anders als bei Kapital- und Personengesellschaften kann die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands nach außen durch die Satzung beschränkt werden.

Zum Sachverhalt

Eine gemeinnützige Stiftung entwickelte u.a. Produkte zur Bekämpfung von Schlaganfällen. Die Produkte sollten von einer neu zu gründenden Management-Gesellschaft (deren Gesellschafter verschiedene Berater der Stiftung sein sollten) vertrieben werden. Noch vor der Gründung der Management-Gesellschaft verpflichtete sich die Stiftung in einem Verwertungs- und Vermarktungsvertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten an den von ihr entwickelten Produkten an die "in Gründung befindliche" Management-Gesellschaft.

Bald kam es zu Streitigkeiten darüber, ob der Abschluss des Verwertungs- und Vermarktungsvertrag mit den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts vereinbar war. In diesem Zusammenhang klagte die Management-Gesellschaft gegen die Stiftung auf Zahlung eines siebenstelligen Betrags (entgangene Gewinn, Minderung des Unternehmenswerts usw.). Über diese Klage entschied nach dem OLG München zuletzt der BGH – mit weitreichenden Praxisfolgen für die Vertretungsmacht von Stiftungsvorständen.

Das Urteil des BGH vom 15.04.2021 (Az. III ZR 139/20)

Der BGH hob die Entscheidung des OLG München auf. Der Abschluss des Verwertungs- und Vermarktungsvertrags habe dem gemeinnützigen Stiftungszweck widersprochen. Da die Stiftungssatzung ausdrücklich vorsah, dass in solchen Fällen der Stiftungsvorstand keine Vertretungsmacht haben sollte, sei die Stiftung beim Vertragsschluss durch den Stiftungsvorstand nicht wirksam vertreten worden sei. Der BGH stellte dabei klar, dass der Stiftungszweck alleine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands nicht hätte beschränken können, sondern dass es dazu einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedürfte. Für die Praxis hat er damit einigen Handlungsbedarf geschaffen.

Praxishinweis

Der Stiftungsvorstand ist das einzige gesetzlich zwingende Organ von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und vertritt sie im Rechtsverkehr. Seine Vertretungsmacht ist grundsätzlich umfassend und unbeschränkt.

Im Vereins- und Stiftungsrecht gibt es jedoch eine Besonderheit: Die Satzung kann – anders als es bei Personenhandels- und Kapitalgesellschaften der Fall ist – die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegenüber Dritten beschränken. Die Satzung kann insbesondere Beschränkungen der Vertretungsmacht auf bestimmte Geschäfte oder Geschäftswerte vorsehen bzw. die Vertretungsmacht für diese Fälle modifizieren (z.B. Entfallen der Vertretungsmacht, Gesamt- statt Einzelvertretungsbefugnisse, Mitwirkungsrechte für andere Stiftungsorgane). Die Gestaltungsfreiheit ist groß.

Der Stiftungszweck allein beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstands nicht. In dieser Aussage liegt die wesentliche Neuerung im Urteil des BGH vom 15.04.2021; die bisherige Rechtsprechung zum Vereins- und Stiftungsrecht sah das nämlich noch anders. Vor allem gemeinnützige Stiftungen sollten deswegen ihren Handlungsbedarf überprüfen: Wer vermeiden will, dass sein Vorstand außerhalb des (gemeinnützigen) Stiftungszwecks wirksame Rechtsgeschäfte abschließt – und damit die Gemeinnützigkeit der Stiftung oder des Vereins gefährdet (im schlimmsten Fall mit einer Nachversteuerung der Ergebnisse der letzten zehn Jahre) – sollte zeitnah eine eindeutige Einschränkung der Vertretungsmacht in die Stiftungssatzung aufnehmen. Auch darüber hinaus sollten Stiftungen und Vereine das Urteil des BGH zum Anlass zu nehmen, um sich Gedanken zu machen, ob und welche Beschränkungen der Vorstandstätigkeit (sei es im Innen- oder Außenverhältnis) in ihrer Organisation sinnvoll sind. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der kürzlich beschlossenen, umfangreichen Stiftungsrechtsreform: Die gesetzlichen Neuregelungen können Anlass zu weiteren Anpassungsbedarf – und auch weiteren Gestaltungsspielraum – sein, der von Stiftungen nicht verpasst werden sollte.

Der BGH nahm in seinem Urteil übrigens auch zu einer rein gesellschaftsrechtlichen Thematik Stellung und stellte klar: Selbst wenn eine Gesellschaft (im entschiedenen Fall die Management-Gesellschaft) noch nicht gegründet ist, kann sie vertraglich verpflichtet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertragsschluss auf die erfolgreiche Gründung aufschiebend bedingt wird. Für Vorbereitungsmaßnahmen vor Gründung einer Gesellschaft (z.B. den Abschluss von Mietverträgen) besteht also durchaus Gestaltungsspielraum; es ist aber auf eine genaue Formulierung der aufschiebenden Bedingungen zu achten.

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