Normenkette

§ 15 Abs. 1, 3 WEG, BaunutzungsVO, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Mit der in der Teilungserklärung vereinbarten Zweckbestimmung "Weinkeller, Kegelbahn . . ." ist der Betrieb einer Diskothek oder eines Lokals mit Tanzveranstaltungen nicht vereinbar. Vereinbarte Beschriebe von Teileigentum sind im Regelfall nicht nur zufällig gewählt und ohne Inhalt bzw. ohne rechtliche Bedeutung. Vielmehr liegt es nahe, dass die Bezeichnung eine Zweckbestimmung darstellt, auf die sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum verlassen kann, d. h. insoweit, als keine Nutzung zugelassen wird, die mehr als die in der Teilungserklärung bezeichnete beeinträchtigt (so die h. R. M.). Die größeren Störungen einer Diskothek oder eines Lokals mit Tanzveranstaltungen werden dann in den Gründen dieser Entscheidung näher dargelegt.

2. Zurückgegriffen werden kann auch auf öffentliches Recht, insbesondere die Baunutzungsverordnung. Auch aus typisierenden Regelungen des öffentlichen Rechts ergibt sich eine Richtschnur dafür, von welchen Betrieben im Normalfall größere Beeinträchtigungen für die Anwohner ausgehen.

Auch ein Pächterwechsel allein gibt keine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe in die Rechte der Antragsteller, die vorliegend zu Recht Unterlassungsansprüche nach § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 BGB geltend machten.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.10.1989, BReg 2 Z 96/89)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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