Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

1. Das LG hat in mündlicher Verhandlung vom 26. 5. 1998 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beschwerdeführenden Antragsgegnern nahe gelegt, ihre Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen. Der Anwalt der Antragsgegner erklärte daraufhin, er werde mit seiner Mandantschaft Rücksprache nehmen und bitte um Äußerungsfrist von 4 Wochen. Nach etwa 5 Wochen seit der Verhandlung wurde dann das Rechtsmittel zurückgenommen.

2. Auch in diesem Fall basiert die Rechtsmittelrücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, so dass hier ausnahmsweise von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden kann (verfestigte Rechtsprechung des BayObLG). Der Grund für eine solche Ausnahme hinsichtlich der Kostenentscheidung liegt darin, dass eine alsbaldige Zurücknahme gefördert werden soll, die dem Gericht und den Beteiligten einen Aufwand an Zeit und Kosten erspart. Ermessensfehlerhaft wäre es allerdings, eine solche Ausnahme dann zu machen, wenn eine Rechtsmittelrücknahme erst nach mehr als 2-jähriger Dauer eines Beschwerdeverfahrens und nach 2 Verhandlungen mit Beweisaufnahme erfolgen sollte (BayObLG, WE 98, 78); mit einem solchen Fall ist der hier vorliegende Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 1.300 (Wert der außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Hauptsache-Geschäftswerts von DM 8.000).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.11.1998, 2Z BR 158/98)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Auch wenn ich mich in meiner Kritik wiederhole: Aufgrund dieser verfestigten Rechtsprechung des BayObLG wird in solchen Antrags- bzw. Beschwerderücknahmefällen mehr oder weniger zu den Kosten die Ausnahmeentscheidung zur Regel, selbst wenn in einer Beschwerdeinstanz vielleicht schon mehrere Schriftsätze gewechselt wurden und erst in mündlicher Verhandlung Beschwerderücknahme empfohlen wird und dann erst weitere Wochen später - der gerichtlichen Empfehlung folgend - tatsächlich Rechtsmittelrücknahme erfolgt. Mich überzeugt diese Rechtsprechung nach wie vor nicht, da sie ausschließlich dem Gericht Zeit und Kosten erspart. Anwaltliche Prozess- und Verhandlungsgebühren sind in solchen Fällen als sogenannte außergerichtliche Kosten bereits entstanden. Ein Beschwerdestreit kann hier nach mündlicher Verhandlung auch bereits entscheidungsreif sein. Wäre ohnehin an erforderliche Beweisaufnahme auch in II. Instanz zu denken, dürfte kaum ein richterlicher Hinweis auf Rechtsmittelrücknahme erfolgen. Wenn man hier einen Rechtsmittelführer nach alsbaldiger Rücknahme seines Rechtsmittels i.Ü. auf sehr weitgehende Hinweise des Gerichts (in Richtung einer Erfolglosigkeit des Rechtsmittels) "belohnt", "bestraft" man gleichzeitig mit dieser Ausnahmerechtsprechung im Kostenpunkt die Gegenseite, die durch anwaltliche Schriftsätze vielleicht ebenso dazu beigetragen hat, allen Beteiligten überzeugend vor Augen zu führen, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg hat. In Zivilprozessen gibt es im Übrigen eine solchermaßen vergleichbare "Kostenvergünstigung" bei Rechtsmittelrücknahme nicht. Auch im Wohnungseigentumsrecht ist nunmehr die Grenze schwer zu ziehen, wann eine solche Ausnahmerechtsprechung als gerechtfertigt erscheinen könnte, was offensichtlich davon abhängen soll, wann sich ein Rechtsmittelführer "einsichtig" zeigt. Erfolgt eine Rechtsmittelrücknahme sehr kurzfristig nach Rechtsmitteleinlegung und noch vor sachlichem Schriftsatzvortrag der Gegenseite in II. Instanz, überzeugt mich die Rechtsprechung des Senats (im übrigen auch bei vorsorglicher Beschwerdeeinlegung aus Gründen einer Fristwahrung und dem damit verbundenen Hinweis, dass sich einstweilen die Gegenseite noch nicht anwaltlich bestellen sollte), nicht allerdings bei Rücknahme erst im Zuge oder nach Abschluss einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer.

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