Leitsatz

Keine Aufrechnung wechselseitiger Unterlassungsansprüche

 

Normenkette

§§ 14, 15 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Das Bestehen wechselseitiger Unterlassungsansprüche unter Miteigentümern führt nicht zum Ausschluss eines oder beider Ansprüche, sodass auch unzulässige Rechtsausübung im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs zu verneinen ist (Abgrenzung zu OLG München v. 31.3.2006, 34 Wx 111/05, ZMR 2006, 797).
  2. Ansprüche sind auch nicht verjährt, weil jedes erneute widerrechtliche Abstellen (hier: eines Motorrads in der TG) einen neuen Unterlassungsanspruch begründet und vorliegend auch nicht Verwirkung eingetreten ist.
  3. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass stets nur derjenige Rechte geltend machen darf, der sich selbst (bisher) rechtstreu verhalten hat (h. M.).
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 22.08.2007, 34 Wx 088/07

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