Leitsatz

Mit bestrittenen Forderungen nach § 14 Nr. 4 WEG kann grds. nicht gegenüber Hausgeldzahlungsverpflichtungen (einschließlich Sonderumlagebeitragszahlungen) aufgerechnet werden

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 4, 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 3 WEG

 

Kommentar

Auch die Forderung eines Wohnungseigentümers aus § 14 Nr. 4 WEG (Schadensersatz) unterfällt in aller Regel dem Verbot der Aufrechnung gegenüber Gemeinschaftsforderungen. Dies gilt auch, soweit die Forderung der Gemeinschaft ihren Rechtsgrund in einem Sonderumlagebeschluss für diejenige Instandsetzungsmaßnahme hat, aus welcher der Eigentümer seinen Schadensersatzanspruch herleitet. Gegenforderungen können nur dann nach h. M. zur Aufrechnung gestellt werden, wenn sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind bzw. aus einer berechtigten Notgeschäftsführungsmaßnahme nach § 21 Abs. 2 WEG oder aus Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 680, 683 BGB) resultieren. Eine generelle Zulassung dem Grunde und der Höhe nach bestrittener Ansprüche als Aufrechnungsforderung gegen die aus einer Sonderumlage resultierende Gemeinschaftsforderung würde schnell zur Handlungsunfähigkeit einer Eigentümergemeinschaft führen. Dem betreffenden Eigentümer ist im Interesse einer funktionierenden Gemeinschaft zuzumuten, seine Forderungen gesondert gerichtlich geltend zu machen. Aus diesem Grund kann auch nicht der Entscheidung des LG Frankfurt (v. 16.11.1987, 2/9 T 846/87, ZMR 1989, 271 und – im Anschluss daran – Merle in B/P/M, § 28 Rn. 148) gefolgt werden, das einem Eigentümer Forderungen der Gemeinschaft aus einer Sonderumlage für eine bestimmte Instandsetzungsmaßnahme die Aufrechnung mit Ansprüchen aus § 14 Nr. 4 WEG wegen dieser Maßnahme gestattet. Das generelle Aufrechnungsverbot in WE-Sachen dient im Wohnungseigentumsrecht der gesicherten Verwaltung und der Funktionsfähigkeit einer Gemeinschaft, die insoweit auf regelmäßigen Geldeingang angewiesen ist. Dies unterscheidet auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einer BGB-Gesellschaft oder einer nicht teilrechtsfähigen Erbengemeinschaft (insoweit vgl. BGH v. 17.10.2006, VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715).

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 30.01.2007, 34 Wx 128/06OLG München v. 30.1.2007, 34 Wx 128/06

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