Leitsatz

Nach Scheidung der Ehe im Jahre 1984 war im Jahre 1986 der Versorgungsausgleich zwischen Eheleuten geregelt worden. Dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nach dem Renteneintritt der geschiedenen Ehegatten hat das AG auf Antrag der Ehefrau dem Ehemann aufgegeben, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 297,63 DM ab 1.11.1998 zu zahlen.

Die Antragstellerin hat im Jahre 1990 wieder geheiratet; ihr zweiter Ehemann ist am 16.9.1999 verstorben. Auch der erste Ehemann ist eine zweite Ehe eingegangen. Er ist am 14.6.1999 verstorben.

Die Ehefrau beantragte gem. § 3a VAHRG anzuordnen, dass die, Antragsgegnerin als Trägerin der auszugleichen Versorgung aus der Hinterbliebenenversorgung einen Betrag von monatlich 297,63 DM an sie zu zahlen habe.

Das AG hat diesen Antrag abgewiesen, da nach der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin für den Fall der Wiederverheiratung kein Anspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung bestehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgte sie ihr Begehren auf Zahlung einer Ausgleichsrente weiter.

Ihr Rechtsmittel war nicht erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH hat unter Bezugnahme auf den Regelungszweck des § 3a Abs. 1 VAHRG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der gegen den Versorgungsträger gerichtete Anspruch davon abhängig ist, ob eine Hinterbliebenenversorgung besteht, das Gesetz also den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen will, als die Witwe des Anspruchsberechtigten auf die Versorgung.

Der geschiedene Ehegatte hat nur dann einen Anspruch nach § 3a Abs. 1 VAHRG, wenn er im Falle des Fortbestandes der Ehe als Witwe/Witwer vom Versorgungsträger eine Hinterbliebenenrente beanspruchen könnte. Ist in der Versorgungsregelung eine Hinterbliebenenversorgung nicht vorgesehen, besteht auch kein Anspruch auf den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Es ist allerdings nicht zulässig, den Anspruch nach § 3a Abs. 1 VAHRG gezielt auszuschließen durch eine Regelung etwa des Inhalts, dass die Witwenrente nur im Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tode des Ehemannes gezahlt wird, da hierin eine Umgehung der zwingenden Regelung des § 3 Abs. 1 VAHRG liegen würde.

Eine beschränkende Satzungsbestimmung hinsichtlich einer verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsrente liegt auch in einer so genannten Wiederverheiratungsklausel, nach der im Fall der Wiederheirat des hinterbliebenen Ehegatten der Anspruch auf die Rente ruht oder wegfällt. Eine solche Regelung enthält - anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3a VAHRG. Die dieser Bestimmung zu Grunde liegende Fiktion des Fortbestehens der Ehe würde sich in einem solchen Fall darüber hinwegsetzen, dass bei fiktivem Fortbestand der früheren Ehe eine neue Ehe nicht hätte geschlossen werden können.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung lebt nach der Versorgungsordnung nur dann wieder auf, wenn für einen Witwer oder eine Witwe auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. nach Auflösung der nachfolgenden Ehe durch Tod eines Ehegatten wieder auflebt.

 

Hinweis

Zur Vermeidung des Verlustes des Anspruchs nach § 3a Abs. 1 VAHRG im Fall einer Wiederheirat ist zu empfehlen, den Abfindungsanspruch gem. § 1587l Abs. 1, Abs. 3 BGB zum Ausgleich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend zu machen. Waren die Anrechte zum Zeitpunkt der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs noch unverfallbar, kann der Wertausgleich auch unter den Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 VAHRG erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 07.12.2005, XII ZB 39/01

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