Zusammenfassung

Gesellschafter einer GmbH & Co. KG müssen – anders als GmbH-Gesellschafter - für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH keinen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG fassen.

Der Kläger war früherer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Er verlangte von der GmbH Zahlung seiner Vergütung. Die Beklagte rechnete hiergegen mit von der GmbH & Co. KG abgetretenen Schadensersatzansprüchen auf. Allerdings wurde nie ein Gesellschafterbeschluss gefasst, dass die GmbH & Co. KG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen darf. Das OLG Karlsruhe hatte über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung und somit über das Erfordernis eines solchen Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG zu entscheiden.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 31.7.2013, 7 U 184/12

Nach dem OLG Karlsruhe bedarf es für die Geltendmachung eines Anspruchs der GmbH & Co. KG gegen ihren (derzeitigen oder ehemaligen) Geschäftsführer der Komplementärin keines Beschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG. Auch in der Komplementär-GmbH müsse ein solcher Beschluss nicht gefasst werden. Es handele sich gerade nicht um einen Ersatzanspruch der GmbH aus der Geschäftsführung gegen den Geschäftsführer. Vielmehr habe ein Dritter, nämlich die GmbH & Co. KG, diesen Ersatzanspruch. Das gelte auch, wenn die GmbH & Co. KG ihre Ansprüche an die Komplementär-GmbH abtritt.

Anmerkung

Gesellschafterbeschluss für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer erforderlich ist. Hierdurch sollen die Gesellschafter die Entscheidung darüber behalten, ob Geschäftsführer wegen Pflichtverletzungen belangt und hierdurch die Publizität innerer Gesellschaftsverhältnisse in Kauf genommen werden kann. Bei GmbHs gilt dieses Erfordernis auch gegenüber ehemaligen Geschäftsführern. Wird ein solcher Beschluss vor Klageerhebung nicht gefasst, kann der Beschluss im Prozess aber nachgeholt werden. Dieser Grund liegt nach dem OLG Karlsruhe jedoch nicht vor, wenn Ansprüche Dritter lediglich an die GmbH abgetreten werden. Schließlich handelt es sich dann nicht mehr um Interna der GmbH, sondern solche der GmbH & Co. KG. Eine entsprechende Anwendung von § 46 Nr. 8 GmbHG lehnte das OLG Karlsruhe ab, da es an einer ungewollten Regelungslücke fehle (bei einer KG ist nach dem HGB schließlich kein Gesellschafterbeschluss für Ansprüche gegen den Komplementär nötig).

 
Hinweis

In der Praxis wird es aber oftmals schwierig sein, die Auswirkungen eines Prozesses der KG gegen ihren GmbH-Geschäftsführer abzuschätzen. Vorsorglich sollten die Gesellschafter daher einen Beschluss fassen, in dem der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche zugestimmt wird – dann sind sie in jedem Fall auf der sicheren Seite.

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