Kommentar

Die Höhe der Unfallversicherungsbeiträge (Unfallversicherung, gesetzliche) richtet sich nach dem Entgelt der Versicherten und nach dem Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§ 725 RVO). Der Unfallversicherungsträger überschreitet die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 GG , wenn er als Entgelt für Ehegattenarbeitnehmer einen Mindestjahresbetrag zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge bestimmt. Die Beiträge sind nach dem wirklich vereinbarten Arbeitsentgelt der Versicherten in dem Unternehmen zu berechnen; dies gilt auch bei der Beschäftigung von Ehegatten . Bei einer anderen Satzungsregelung verletzt der Unfallversicherungsträger die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, weil er eine Gruppe von Unternehmern als Beitragsschuldner im Vergleich zu anderen verschieden behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 25.08.1994, 2 RU 39/93

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