Kommentar

Ein selbständiger Handwerker , der sowohl bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert war, erlitt einen Arbeitsunfall. Da zunächst umstritten war, ob ein Arbeitsunfall vorlag, gewährte der zuständige Krankenversicherungsträger Krankengeld . Nach erfolgter Aufklärung des Sachverhalts zahlte der Unfallversicherungsträger unter Anrechnung des von der Krankenkasse gewährten Krankengelds Verletztengeld . Der Kläger machte geltend, die Nichtzulassung von Doppelleistungen verstoße gegen Art. 14 GG . Als Selbständiger habe er sowohl zur Unfall- als auch zur Krankenversicherung den jeweils vollen Beitragssatz mit freiwilligen Höchstbeiträgen entrichtet. Das Gericht kam zu der Auffassung, daß eine gleichzeitige und damit doppelte Leistungspflicht der Kranken- und Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall weder für Pflichtversicherte noch für in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung freiwillig Versicherte gesetzlich zulässig ist.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 14.11.1996, 2 RU 5/96

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