Leitsatz

Hat das Grundbuchamt bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die Beschwerde des Verwalters mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs unzulässig.

 

Fakten:

Das streitgegenständliche Wohnungseigentum ist im Grundbuch mit der Maßgabe eingetragen, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung gemäß § 12 WEG der Zustimmung des Verwalters bedarf. Der ehemalige Verwalter hatte dem Eigentümerwechsel zugestimmt. Die jetzige Verwalterin macht hingegen geltend, dass dieser zum Zeitpunkt der Zustimmung gar nicht mehr im Amt gewesen und überdies aus wichtigen Gründen zur Verweigerung der Veräußerungszustimmung berechtigt gewesen wäre. Die Bemühungen der Verwalterin zur Eintragung eines Amtswiderspruchs mussten hier aber erfolglos bleiben. Zwar war das Grundbuch aufgrund der unterbliebenen Veräußerungszustimmung unrichtig. Berechtigt einen Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zu stellen, ist aber nur derjenige, der einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen kann. Inhaber dieses Rechts ist jedoch ausschließlich der Veräußerer des Wohnungseigentums, dessen fortbestehendes Eigentum im Grundbuch nicht ordnungsgemäß wiedergegeben ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2001, 15 W 55/01

Fazit:

Weder dem Verwalter noch den übrigen Wohnungseigentümern steht in einem solchen Fall also ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB zu.

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