Im Streitfall geht es um einen gemeinnützigen Verein, der in seinem Hafen etwa 300 Bootsliegeplätze unterhält. Die Hälfte der Liegeplätze wurde unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % an Gäste vermietet. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab. Der BFH hatte jedoch Zweifel, ob die Anwendung des Regelsteuersatzes mit dem EU-Recht vereinbar ist und legte die Frage deshalb dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (BFH, Beschluss v. 2.8.2018, V R 33/17).

Der EuGH entschied nun, dass Art. 98 Abs. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, der den ermäßigten Steuersatz für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorsieht, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar sei. Durch die Vermietung von Bootsliegeplätzen solle nämlich in erster Linie das sichere Festmachen der Boote am Liegeplatz und nicht eine Beherbergung ermöglicht werden. Der BFH wird sich demnächst im fortgesetzten Verfahren (neues Az: V R 47/19) der Rechtsauffassung des EuGH anschließen.

EuGH, Urteil v. 19.12.2019, Rs. C-715/18, Seglervereinigung Cuxhaven

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