Leitsatz

Kein direkter Unterlassungsanspruch bei beschlusswidriger Hundehaltung gegen den Mieter eines Eigentümers

 

Normenkette

§ 15 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Wohnungseigentümer haben kein Rechtsetzungsrecht mit Außenwirkung gegenüber Dritten (etwa Mietern einer Eigentumswohnung).
  2. Die beschlusswidrige Hundehaltung durch einen Mieter eines Sondereigentümers rechtfertigt allenfalls Ansprüche im Innenverhältnis gegen den vermietenden Sondereigentümer; ein Durchgriff gegen den Mieter ist nicht möglich.
  3. Ein Eigentümer kann seinem Mieter mehr Rechte einräumen (mit Außenwirkung gegenüber den Wohnungseigentümern) als ihm selbst im Innenverhältnis zustehen.
Anmerkung

Diese Rechtsmeinung verwundert, da sie trotz aller Hinweise auch auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen sicher nicht bisher h.M. zu wechselseitig möglichen Ansprüchen einerseits gegen den vermietenden Eigentümer als auch direkt gegen einen Mieter entspricht. Sehr kritisch und ablehnend hat sich deshalb auch – m.E. zu Recht – Riecke in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung in ZMR 2010 S. 72 ff. ausgesprochen. Überwiegend galt zumindest bisher der Grundsatz, dass ein Mieter gegenüber den übrigen Eigentümern nicht mehr Rechte besitzen könne als der vermietende Wohnungseigentümer selbst. Sollte ihm insoweit ein Vermieter weitere Rechte eingeräumt haben, besitzt der Mieter nur entsprechende mietvertragliche Rechte bzw. Schadensersatzansprüche gegen seinen Vermieter als Vertragspartner. Warum hat hier das LG Nürnberg-Fürth in dieser häufigen und praxisbedeutsamen Frage keine Revision zugelassen?

 

Link zur Entscheidung

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.07.2009, 19 S 2183/09, ZMR 2010 S. 69

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