Leitsatz
Kein automatischer Übergang einer Verwalterstellung nach Umstrukturierung und Veränderung der Rechtsform ("Anwachsung")
Normenkette
§§ 26, 27 WEG; § 168 BGB
Kommentar
Übernimmt eine "neue" Verwaltung die bisherige Verwaltungsgesellschaft im Wege der Anwachsung (in Gesamtnachfolge), scheidet ein Übergang der Verwalterstellung aus, was insbesondere im Rahmen einer vereinbarten Veräußerungszustimmung nach § 12 WEG von rechtlicher Bedeutung ist. Insoweit bedarf es einer erneuten Bestellung des Verwalters. Maßgeblich kommt es in solchen Fällen darauf an, ob mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen bzw. einer Umstrukturierung eine Rechtsformveränderung verbunden ist oder ob die handels- und gesellschaftsrechtliche Identität der Verwaltungsgesellschaft bestehen bleibt (vgl. auch in diesem Sinne B/P/M-Merle, WEG, 9. Aufl., § 26 Rn. 77); wenn infolge der Anteilsübertragung der Verwalter eine andere Rechtspersönlichkeit wäre, muss der Übergang der Verwalterstellung im Interesse der Wohnungseigentümer ausscheiden. Auf die gleiche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaften und Zumutbarkeitsgesichtspunkte für die Eigentümer ist hier allein nicht abzustellen. Einer Gemeinschaft muss nicht ein anderer Verwalter "aufgedrängt" werden.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2006, 2 Wx 5/06OLG Köln v. 9.2.2006, 2 Wx 5/06, NZM 15/2006, 591 = ZMR 5/2006, 385
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