Kommentar

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ( Arbeitslosenversicherung ) ruht insoweit, als der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. Der Leistungsausschluß umfaßt die Zeit vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte.

Bestehen dagegen bei Bewilligung des Arbeitslosengeldes noch Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt, geht der Arbeitsentgeltanspruch insoweit nicht auf die Bundesanstalt für Arbeit über, als das Arbeitsentgelt schon vor der Zahlung von Arbeitslosengeld an den Arbeitslosen ausgezahlt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 14.07.1994, 7 RAr 104/93

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