Kommentar

Beim Abschluß eines Arbeitsvertrags gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Daher kann eine Verfallklausel für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, vereinbart werden. Eine solche generelle Verfallklausel kann auch den Anspruch auf Karenzentschädigung umfassen. Verfallklauseln können auch in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden.

Allerdings dürfen in einem Arbeitsvertrag keine sogenannten überraschenden Klauseln vereinbart werden. Diese werden nicht Inhalt des Vertrags. Überraschend sind Vertragsklauseln nur dann, wenn sie so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders (i. d. R. der Arbeitnehmer) nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Es muß ihnen insofern ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt” innewohnen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 17.06.1997, 9 AZR 801/95

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