Rz. 1
Da gem. § 46 OWiG strafverfahrensrechtliche Grundsätze für das Bußgeldverfahren sinngemäß gelten, soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt, wird bei der nachfolgenden Darstellung nicht zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht unterschieden.
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