Leitsatz

Ein GmbH-Geschäftsführer, der 45 % der Anteile hält, unterliegt der Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht dann nicht, wenn die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. An dieser versicherungsrechtlichen Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn in einem sogenannten "Pool-Vertrag" vereinbart wird, daß bei besonders wichtigen Geschäften die "Zustimmung aller Gesellschafter" erforderlich ist.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 05.05.1988, 13 RK 43/86

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