(1)[2] 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermögen bekannt zu machen

 

1.

den Betrag der Ausschüttung;

 

2.

die in der Ausschüttung enthaltenen

 

a)

steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1,

 

b)

Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,

 

c)

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,

 

d)

Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes,

 

e)

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes,

 

f)

Erträge im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

 

g)

Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 3,

 

h)

Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4;

 

3.

den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne des

 

a)

§ 38b Abs. 1 bis 4,

 

b)

§ 38b Abs. 5;

 

4.

den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer von Erträgen im Sinne des

 

a)

§ 38b Abs. 1 bis 4,

 

b)

§ 38b Abs. 5;

 

5.

den Betrag der nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren und nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren ausländischen Steuern, der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4 entfällt.

2§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend.

Bis 24.12.2001:

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermögen bekannt zu machen

1.

den Betrag der Ausschüttung;

2.

die in der Ausschüttung enthaltenen

a)

steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1,

b)

Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,

c)

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetze ,

d)

Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes,

e)

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes,

f)

Erträge im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

g)

Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 3,

h)

Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4;

3.

den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne des

a)

§ 38b Abs. 1 bis 4,

b)

§ 38b Abs. 5;

4.

den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer von Erträgen im Sinne des

a)

§ 38b Abs. 1 bis 4,

b)

§ 38b Abs. 5;

5.

den Betrag der nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren und nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren ausländischen Steuern, der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4 entfällt.

 

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf Anforderung des für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamts den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden, zum Beispiel Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung, zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

 

(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren Steuer nach der Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder ermäßigt oder hat die Kapitalanlagegesellschaft einen solchen Betrag in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Unterschiedsbeträge bei der im Zusammenhang mit der nächsten Ausschüttung vorzunehmenden Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge auszugleichen.

 

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den Zwischengewinn (§ 39 Abs. 2) zu ermitteln; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.

 

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den Vomhundertsatz des Wertes des Anteils zu ermitteln, der auf die in dem Veräußerungsgewinn enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 40a Abs. 1 entfällt; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.

[1] § 41 geändert durch Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG). Anzuwenden ab 01.01.2001.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG). Anzuwenden ab 25.12.2001.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge