Zusammenfassung

 
Begriff

Einnahmen, die an die frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen, können sowohl zu lohnsteuer- als auch zu beitragspflichtigen Einnahmen führen. Zu unterscheiden ist zwischen Rentenbezügen einerseits und einmaligen Kapitalzahlungen andererseits. Die Grundsätze für die Lohnbesteuerung und die Beitragserhebung gehen hierbei getrennte Wege. Nachfolgend wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Versorgungsleistungen bzw. Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung erbracht werden, der Lohnbesteuerung bzw. der Beitragspflicht unterliegen. Der steuerliche Begriff "Versorgungsbezug" deckt sich nicht mit der beitragsrechtlichen Definition, was sich insbesondere aus dem Wortlaut der jeweiligen Rechtsquellen ergibt.

Seit dem 1.1.2004 sind aufgrund der Neuregelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes jegliche Kapitalleistungen im Rahmen der Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Lediglich die Art, wie in diesen Fällen die Beiträge zu bemessen sind, wird hiervon berührt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen können zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG oder zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG führen. Die lohnsteuerliche Definition des Begriffs "Versorgungsbezug" sowie die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge sind in § 19 Abs. 2 EStG geregelt und haben nur bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit Bedeutung. Einzelheiten zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der betrieblichen Altersversorgung enthält das BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge im Allgemeinen sowie die Heranziehung von Kapitalleistungen ist in § 229 SGB V geregelt. Sie unterscheidet sich deutlich von der lohnsteuerrechtlichen Definition des § 19 Abs. 2 EStG. Darüber hinaus haben sowohl das Bundessozialgericht wie auch das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Zulässigkeit der Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht bestätigt. Das Bundessozialgericht hat hierzu mehrere Urteile gesprochen (u. a. BSG, Urteil v. 13.9.2006, B 12 KR 1/06 R; BSG, Urteil v. 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R und BSG, Urteil v. 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (BVerfG, Beschluss v. 7.4.2008, 1 BvR 1924/07) eine diesbezügliche Normenkontrollklage der Sozialverbände nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in weiteren Beschlüssen (BVerfG, Beschluss v. 6.9.2010, 1 BvR 739/08 sowie BVerfG, Beschluss v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08) unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise Beitragspflicht von Kapitalleistungen relativiert.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kapitalzahlungen aus Pensions-/Direktzusage oder Unterstützungskasse pflichtig pflichtig
Kapitalzahlungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds frei pflichtig
Kapitalzahlungen aus befreiender Lebensversicherung frei frei
 

Lohnsteuer

1 Abgrenzung zum Beitragsrecht

Versorgungsbezüge im steuerlichen Sinne liegen vor, wenn der Arbeitnehmer Leistungen

  • wegen Erreichens der Altersgrenze,
  • wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  • als Hinterbliebenenbezüge

aufgrund einer Pensions-/Direktzusage oder vergleichbare Bezüge aus einer Unterstützungskasse erhält. Versorgungsbezüge können dem Arbeitnehmer in Form laufender Bezüge (Rente) oder als Einmalbezug (z. B. als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung) zufließen und gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.[1]

Zuwendungen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze geleistet werden, gelten steuerlich erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr bzw. wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem zählen auch Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und ähnliche Zuwendungen an Beamte und deren Hinterbliebene zu den Versorgungsbezügen.

Für Empfänger von Versorgungsbezügen ist vom Arbeitgeber weiterhin ein Lohnkonto zu führen sowie der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) vorzunehmen. Eine steuerliche Begünstigung der Versorgungsbezüge erfolgt durch die Gewährung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag).[2]

 
Wichtig

Lohnsteuerabzug bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse

Auch bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse bleibt der Arbeitgeber weiterhin zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Zahlt die Unterstützungskasse die Versorgungsbezüge aus, kann die Unterstützungskasse unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Finanzamts di...

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