Leitsatz

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich, kann aber auf einzelne Wohnungseigentümer oder Dritte übertragen werden.

 

Fakten:

Die Teilungserklärung enthält vorliegend eine Bestimmung, wonach die Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Grundstücks und die Straßenreinigungspflicht allein einem Wohnungseigentümer obliegt. Die Eigentümergemeinschaft hatte nun mehrheitlich eine Sicherungsmaßnahme am Wohngebäude beschlossen und die Kostentragung allein dem verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer auferlegt. Dieser hat sich nunmehr letztinstanzlich erfolgreich gegen die alleinige Kostentragungspflicht gewehrt. Zwar kann die der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegende Verkehrssicherungspflicht auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen werden, gleichfalls aber sind entsprechende Bestimmungen in der Teilungserklärung auszulegen. Die Richter kamen hier zu der überzeugung, dass sich aus der Verknüpfung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Grundstücks mit der Straßenreinigungspflicht eine solche allenfalls auf die unbebauten Teile des Grundstücks beziehen konnte. Dem betreffenden Wohnungseigentümer obliegt also allenfalls die Pflicht zur Beleuchtung, zum Schneeräumen und Streuen bei Glätte, zur Beseitigung von Hindernissen oder Unebenheiten auf dem Grundstück und zur Warnung vor solchen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.05.2001, 2Z BR 95/00

Fazit:

Um eine vollständige übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf einen Wohnungseigentümer zu erreichen, sind in der Teilungserklärung detaillierte Bestimmungen erforderlich.

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